Freitag, 20. März 2009

Krähen, die einander kein Auge aushacken

„Ein Urteil, das riecht“

Von Karl Weiss

Wenn selbst die “Süddeutsche” in ihrem Kommentar zum Urteil gegen Thüringens Ministerpräsident Althaus wegen seines Skiunfalls schreibt „Ein Urteil, das riecht“, so kann man sicher sein, dass „riechen“ ein schwacher Ausdruck für das ist, was sich da in Schwaden ausbreitet nach diesem Urteil von Österreich aus bis nach Deutschland.

Was ist passiert? Ein deutscher Ministerpräsident fährt gerne Ski und hat diesen Sport bei einem Ferienaufenthalt in Österreich gepflegt. Nach seinen eigenen Einlassungen, ist er dabei am Neujahrstag an der Kreuzung zweier Pisten ein Stückchen in die andere Piste hinein bergauf gefahren und da dann mit einer Skifahrerin mit dem Namen Beata Christandel so heftig zusammengestoßen, dass beide schwere Hirn-Schädelverletzungen erlitten. Die Frau, Mutter eines einjährigen Kindes, ist kurz nach dem Zusammenstoss gestorben, der Herr Althaus von der CDU hat überlebt und soll schon wieder frisch auf den Beinen sein, war aber bis vor wenigen Tagen in einer Rehabilitierungs-Klinik.

Nach den internationalen Skiregeln (FIS-Regeln) ist das Bergauffahren in eine andere Piste hinein verboten, weil extrem gefährlich. Da könnte nämlich ein anderer Skifahrer schnell unterwegs sein und nicht mehr rechtzeitig ausweichen oder abschwingen können. Genau das scheint hier passiert zu sein. Damit ist Althaus (nach eigenen Einlassungen) der wesentliche Schuldige des Vorfalls. Ein Schuldanteil der Frau könnte nur aus der Tatsache hergeleitet werden, dass sie Ski fuhr und damit ein Risiko einging.

In Irdning in der Steiermark, wo das Unglück geschah, wurde nun statt eines Gerichtsverfahrens eine Farce aufgeführt und Gerichtsverfahren genannt. Ohne Öffentlichkeit, ohne den Angeklagten, trafen sich 4 Personen und mauschelten ein Urteil aus, das schnell gefällt war, Althaus die Möglichkeit offenläßt, sich als „unbestraft“ zu bezeichnen und im Vergleich zu anderen Fällen von „grob fahrlässiger Tötung“ eine Lachplatte ist. Lediglich eine Geldstrafe und ein Schmerzensgeld von 5000 Euro für eine tote Frau und Mutter!

Die Süddeutsche schildert uns das abendliche Geheimtreffen, das zu einem Gerichtsverfahren verklärt wurde, folgendermaßen: „Die Gerichtsdiener im Bezirksgericht von Irdning in der Steiermark hatten längst Feierabend, als sich in dem holzgetäfelten Verhandlungssaal am späten Dienstagnachmittag vier eilig zusammengetrommelte Prozessteilnehmer einfanden: Gerichtsvorsteher Thomas Priebsch, ein Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Anwalt des Unfallopfers Beata Christandl sowie der Verteidiger Walter Kreissl...“

Nach Angaben jenes Artikels wurde eine österreichische Sonderregeleung, die allerdings für ganz andere Fälle vorgesehen ist, zum Vorwand genommen, um unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu verhandeln. Der Sprecher der österreichischen Strafverteidiger, Richard Soyer, sagte der Süddeutschen Zeitung, es sei eine Verfahrensbestimmung angewendet worden, die für ganz andere Fälle geschaffen worden sei und "praktisch totes Recht" sei.

Nun, warum muss ein Gerichtsprozess öffentlich sein? Eben genau, um Mauscheleien zu verhindern. Die Öffentlichkeit muss in jedem Gerichtsprozess die Möglichkeit haben, den Ablauf zu verfolgen und damit zu überprüfen, ob es Unregelmäßigkeiten gibt. Das ist der entscheidende Fortschritt in einer zivilisierten Gesellschaft: Während früher, zum Beispiel im Feudalismus, ein eventueller Prozess gegen einen Feudalherrscher oder ein Mitglied seiner Familie im Geheimen durchgezogen wurde und denn auch fast immer ohne Bestrafung für die VIP-Person endete, soll in einer modernen Demokratie gerade bei Prozessen gegen „hochgestellte Persönlichkeiten“ das strikte Einhalten der Regel der Öffentlichkeit eines Strafprozesses selbstverständlich sein.

Dass man es wagte, diese Regel zu ignorieren, zeigt bereits, wie weit die Dekadenz des ganzen, angeblich demokratischen Systems, schon gediehen ist.

Das gleiche gilt auch für die Anwesenheit des Angeklagten. Auch sie ist in jeder zivilisierten Gesellschaft absolute Pflicht. Zwar gab es schon Fälle, in denen man wegen der Wichtigkeit des Falles einen flüchtigen Angeklagten in Abwesenheit verurteilte, aber auch dann muss man ihm die Möglichkeit eines neuen Prozesses geben, wenn er gefasst wird. In Italien allerdings gibt es Fälle, in denen flüchtigen Angeklagten kein neuer Prozeß zugestanden wurde, aber Italien hat sowieso schwerste Probleme mit einem Justizsystem, das nur teilweise den Anforderungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens genügt. Außerdem trifft hier nicht zu, dass der Angeklagte flüchtig ist.

Es gibt auch anders geartete Ausnahmen, bei denen die Anwesenheit des Angeklagten nicht unbedingt erforderlich ist, so gilt dies in Deutschland zum Beispiel bei Minimal-Delikten wie kleinen Ladendiebstählen. Ein Verfahren wegen Tötung aber fällt niemals unter Minimal-Delikte.

Die extreme Schnelligkeit des Verfahrens , die von Juristen in diesem Fall als das besonders Auffallende genannt wird, kann grundsätzlich nicht bemängelt werden. Allerdings muss man sich doch fragen, warum, wenn fast alle Verfahren sich über Monate, wenn nicht Jahre hinziehen, ausgerechnet im Fall eines prominenten Angeklagten die Fristen so extrem verkürzt werden konnten. Das „riecht“ ganz sicherlich.

Was steckt hinter all dem? Nun, in Deutschland ist Wahljahr. Noch in diesem Sommer wird in Thüringen gewählt werden und der Ministerpräsident Althaus wird von der CDU als Spitzenkandidat erneut gebraucht. Müsste sie einen Neuen aufstellen, hätte sie deutlich geringere Chancen, wieder einen glatten Wahlsieg einzufahren, weil zu wenig Zeit bleibt.

Es gibt also dringende politische Gründe, warum Althaus – unabhängig von seinem Zustand – wieder zum Spitzenkandidat werden muss und warum es unbedingt vermieden werden muss, dass sich ein langes Gerichtsverfahren mit vielen Zeugenvernehmungen, mit verschiedenen Gutachten und Gegengutachten über Monate bis unmittelbar vor den Wahlen hinzieht oder – noch schlimmer – zum Wahlzeitpunkt immer noch offen ist und eine eventuelle Gefängnisstrafe – wenn auch auf Bewährung – im Raum steht.

Das alles konnte mit dem Geheimverfahren ohne Öffentlichkeit und Angeklagten in Rekordzeit vermieden werden. Kurz: Die Übertretungen aller Regeln haben offensichtliche politische Gründe. Dabei spielt es keinerlei Rolle, ob es dazu nötig war, dass die CDU bei ihrer österreichischen Schwesterpartei ÖVP interchambrierte oder ob der Staatsanwalt und der Richter sowieso konservativ sind und daher in vorauseilendem Gehorsam zum besseren Wohle der CDU gehandelt haben.

Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.

Nur: Wie auch immer, die Übertretung von wesentlichen Regeln eines Strafprozesses aus politischen Gründen ist ein poltischer und Justiz-Skandal! Das gilt auch dann, wenn eventuell am Ende eines rechtsstaatlichen Verfahrens genau das gleiche Urteil herausgekommen wäre, das nun erging.

Nur gibt es eben auch ernsthafte Zweifel, ob die Tat überhaupt sachlich richtig gewürdigt wurde. Es gibt nämlich neben der fahrlässigen Tötung, die beim Geheim-Prozess-Urteil als zutreffend angesehen wurde, auch die grob fahrlässige Tötung.

Der Berichterstatter hat Rechtsanwälte befragt, was der Unterschied ist und einer hat sich bereit erklärt, den Unterschied zu beschreiben, ohne dafür Honorar zu verlangen:

Bei fahrlässiger Tötung ist eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen und eine Schmerzensgeld von 5000 Euro innerhalb der üblichen Grenzen, aber stark am unteren Ende. Bei grob fahrlässiger Tötung wird dagegen praktisch immer eine Gefängnisstrafe ausgesprochen, wenn auch im Fall unbescholtener Personen üblicherweise ausgesetzt zur Bewährung. In schweren Fällen gibt es dann allerdings auch keine Bewährung mehr.

Fahrlässige Tötung, so sagt er, ist, wenn man mit dem Auto in eine Vorfahrtstrasse einbiegt und ein vorfahrtsberechtigtes Auto dort übersehen hat, was zu einen Unfall mit einem Toten führt. Grob fahrlässige Tötung ist, wenn man mit 90 eine Vorfahrtstrasse ohne jede Rücksicht überquert und dabei einen Unfall mit einem Toten verursacht.

Fahrlässige Tötung ist, so sagt er, wenn man auf einer Landstrasse überholt, aber die Entfernung zum Entgegenkommenden unterschätzt hat, so dass man das überholte Fahrzeug schneiden muss, was zu einem Unfall mit einem Toten führt. Grob fahrlässige Tötung ist, wenn man auf einer Bundestrasse mit ununterbrochener Mittelline und Überholverbotsschild überholt und das gleiche passiert.

Fahrlässige Tötung ist (und dieses Beispiel ist hier besonders interessant), wenn man in der Dunkelheit an einer völlig unübersichtlichen Stelle ohne ausreichende Beschilderung in die falsche Richtung in eine der Fahrbahnen einer Schnellstrasse einbiegt (Geisterfahrer) und bereits nach 100 Metern mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstößt (und eine Person stirbt), ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, den Fluss der Fahrzeuge in die Gegenrichtung zu sehen. Grob fahrlässige Tötung ist dagegen, wenn man am hellichten Tag an einer übersichtlichen und korrekt ausgeschilderten Stelle gegen die Fahrtrichtung in eine der Fahrbahnen einer Schnellstrasse einbiegt und damit einen tödlichen Unfall verursacht, obwohl am Fluss der Fahrzeuge deutlich zu sehen war, dass man auf Geisterfahrt war.

Diese letzte Beispiel ist interessant, weil absolut ein Vergleich des Verhaltens von Althaus mit dem grob fahrlässigen Geisterfahrer möglich ist. Althaus ist ein leidenschaftlicher und erfahrener Ski-Fahrer, berichten die Zeitungen. Er muss also genau wissen, in eine kreuzende Skipiste gegen die Fahrtrichtung, nämlich bergauf, einzufahren ist extrem gefährlich und unverantwortlich.

Vielleicht handelt es sich bei dieser Kreuzung von zwei Skipisten um den Fall einer extrem unübersichtlichen Stelle, vielleicht haben die Behörden dort in Irdning keine vernünftige Beschilderung aufgestellt, aber das alles hätte eben in einem Gerichtsverfahren geklärt werden müssen, mit Öffentlichkeit, mit Zeugen, mit Gutachten und Gegengutachten und natürlich mit dem Angeklagten.

Das Ganze ist also ein extremer politischer Skandal und ein Justizskandal. Dazu kommt noch zu allem Überfluss, dass das Einverständnis der Familie der getöteten Frau offenbar mit einem aussergerichtlichen Abfindungsangebot in beträchtlicher Höhe erkauft wurde. Wenn selbst die „Süddeutsche“ fragt, ob sich Althaus da eventuell freigekauft hat, spricht das Bände.

In diesem Zusammenhang erwähnt eine andere Zeitung, Althaus verfüge über ein ansehnliches Vermögen. Da ergibt sich allerdings noch eine Frage: Er ist zu etwa 33.000 Euro verurteilt worden, was 180 Tagessätzen entspräche. Damit wird aber von einem Jahreseinkommen von grössenordnungsmässig 66 000 Euro ausgegangen. Wie lässt sich das mit einem deutschen Ministerpräsidenten-Gehalt zuzüglich von Einnahmen aus einem ansehnlichem Vermögen in Zusammenhang bringen?

Dazu kommt noch eine andere Fragestellung: Nach schweren Schädel-Gehirntraumas ist es absolut üblich, dass die verletzte Person noch über ein halbes Jahr schwere Störungen sowohl im Bereich des Gedächtnisses, im Bereich der Sprache und im Bereich der Konzentration und des konzentrieten Arbeitens hat, eventuell auch deutlich mehr als ein halbes Jahr. In einer nicht unbedeutenden Zahl von Fällen kommt der Patient gar nicht mehr auf seine ursprüngliche Leistungsfähigkeit zurück. Wie sieht die aktuelle Einschätzung der Ärzte aus? Man schweigt sich aus.

Es muss also befürchtet werden, dass sogar Althaus selbst ein Opfer ist. Ein Opfer von Intrigen der CDU, die ihn inzwischen zum Spitzenkandidaten für die bevorstehende Landtagswahl machte, eventuell auch noch im Einverständnis mit seiner Ehefrau. Es ist nicht auszuschliessen, dass sie mit dem Ministerpräsidenten verheiratet ist, nicht mit dem Menschen Althaus. Man stelle sich das nur vor. Wenn es so wäre, dann gilt: Wer eine solche Ehefrau hat, braucht keine Feinde mehr.



Veröffentlicht am 20. März 2009 in der Berliner Umschau

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