Dienstag, 2. März 2010

Wie hoch muss der Regelsatz Hartz IV nach dem BVG-Urteil sein?

Das Urteil ist nicht wasserdicht

Von Karl Weiss

Mit einer gezielten und von allen Medien getragenen Desorientierungskampagne versuchen Politiker und bürgerliche Medien den Eindruck zu erwecken, die Hartz-Sätze seinen vom Bundesverfassungsgericht (BVG) gar nicht für unzureichend erklärt worden. Nun hat dankenswerterweise Rüdiger Böker, Mitglied des deutschen Sozialgerichtstages, unter Berücksichtigung der Vorgaben im BVG-Urteil den Mindestsatz berechnet. Das Ergebnis ergibt für 2009 mindestens 631 Euro pro Monat und Person.

Weg mit Hartz IV

Politiker und Medien haben sich eines Tricks bedient, um in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, das BVG habe den Regelsatz gar nicht für zu gering erklärt: Sie zitieren immer wieder einen Satz aus dem Urteil, in dem das BVG die schlichte Tatsache feststellt, dass natürlich nicht das BVG den Satz festlegen kann. Dies muss vielmehr der Gesetzgeber tun.

Gleichzeitig „vergisst“ man aber, die Sätze zu zitieren in denen die Abschläge, die verwendet wurden, als „willkürlich“, „nicht nachvollziehbar“ und „ungerechtfertigt“ bezeichnet werden und die Tatsache, dass keine Anpassung an die Inflation erfolgte, als „nicht hinnehmbar“. Nimmt man diese Abschläge weg und rechnet man die Inflationsanpassung hinein, so kommt man eben auf jene 631 Euro.

Zusätzlich hat allerdings das BVG auch noch die Teilnahme am sozialen Leben („sozio-kulturelles Existenzminimum“) und nicht nur den Wert, der für das reine Überleben reicht, als Gestaltungsmerkmal dieses Regelsatzes erklärt. Damit ist auch dieser Satz von 631 noch nicht ausreichend für die Ansprüche des BVG.

Hartz-Protest 02

Allerdings hat das BVG dem Gesetzgeber ein Schlupfloch gelassen und man möchte fast wetten, die Politiker-Brut (viele von ihnen sind ja abgefeimte Juristen) wird dies schamlos ausnutzen: Das BVG hat offen gelassen, auf welcher Grundlage der Gesetzgeber das „soziokulturelle Existenzminimum“ festlegt. Die Bundesregierung hatte in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass man die im Abstand von 5 Jahren ermittelten „Einkommens- und Verbrauchs-Stichproben“ (EVS), durchgeführt vom Ministerium für Arbeit und Soziales, als Grundlage der Ermittlung des Bedarfs genommen hatte. So wurde denn auch der oben genannte Wert von 631 Euro auf der letzten veröffentlichten EVS basiert, hochgerechnet auf 2009.

Das BVG hat den Gesetzgeber aber nicht verpflichtet, weiterhin auf dieser Basis zu berechnen. Würde die Regierung und der zum Abnickkaspar verkommene Bundestag nun einfach irgendeine andere Erhebung zur Grundlage nehmen – und sei sie noch so ungeeignet für diesen Zweck -, bräuchte man alle Aussagen des BVG zu den Abschlägern usw. nicht mehr zu berücksichtigen. Das ganze „Spiel“ begänne von vorne.

Wenn es dann wieder sechs Jahre bräuchte, bis das BVG den dann neu festgelegten Satz überprüft, wäre bis dahin schon wieder ein grundgesetzwidriger Regelsatz gültig, weil sich ja das BVG darauf festgelegt hat, man wolle trotz der Verfassungswidrigkeit keinen nachträglichen Ausgleich verlangen (was allerdings auch höchst bedenklich ist). So könnte sich das Politiker-Pack von einem BVG-Urteil zum nächsten hangeln und auf Dauer in der Verfassungswidrigkeit verharren.

Leider hat die Hartz4-Plattform (www.hartz4-plattform.de), die sich sehr um dieses Urteil verdient gemacht hat, sich da zu schnell von der Feierstimmung mitreissen lassen und „heureka“ gerufen, ohne diesen Trick durchschaut zu haben.

Es bleibt dabei:

Weg mit Hartz IV – das Volk sind wir!


Veröffentlicht am 2. März 2010 in der Berliner Umschau

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