Mittwoch, 3. März 2010

BVG: Schritt für Schritt: Der Abbau der bürgerlichen Rechte

Vorratsdatenspeicherung (unter Bedingungen) erlaubt

Von Karl Weiss

„Vorratsdatenspeicherung gekippt“ „Eine Ohrfeige für die Politik“, „Gericht erklärt Vorratsdatenspeicherung für grundgesetzwidrig“ jubelten die Medien, aber leider ist nichts davon wahr. Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat zwar das bestehende Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt, aber gleichzeitig die Vorratsdatenspeicherung als solche erlaubt und den Politikern eine genaue Anleitung ins Urteil geschrieben, wie sie völlig legal die Vorratsdatenspeicherung durchführen können.

Stasi 2.0

Wer da Recht hat, ist der Kommentator der „Süddeutschen“, Heribert Prantl, der schrieb: „Gruslige Aussichten“.

Ebenso hat er Recht, wenn er schreibt: „Seit dem Urteil zur Volkszählung im Jahr 1983 hatte das Gericht immer wieder betont, dass das Grundgesetz den Bürger "gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner Daten" schütze. Das ist nun nicht mehr der Fall. Das höchste deutsche Gericht weicht von seinem bisherigen Credo ab.“

Bereits im Urteil zum „Bundestrojaner“ (hier der Artikel dazu: „Bundesverfassungsgericht hebt Grundordnung auf“) vom Februar 2008 hat das BVG erlaubt und ermöglicht, dass die deutsche Obrigkeit unter Vorwänden wie „Das Leben eines Menschen könnte gefährdet sein“ in den Computer eines Menschen eindringt und sich dort umsieht, eventuell auch Beweise „legt“ (Siehe zum „Beweise legen“ auch diesen Artikel: „Der Bundestrojaner und die unterschobene Straftat“).
Zwar war damals noch der Richtervorbehalt gefordert worden (und wird auch heute), aber der kann bekanntlich immer umgangen werden, wenn man einfach „Gefahr im Verzug“ behauptet.

Auch diesmal wieder: Man ist sich zwar bewusst, was man erlaubt, tut dies aber trotzdem.

Das BVG hat ausdrücklich ins Urteil geschrieben: „Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen ... (...) ... handelt es sich bei einer solchen Speicherung um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt. Auch wenn sich die Speicherung nicht auf die Kommunikationsinhalte erstreckt, lassen sich aus diesen Daten bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen. Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlauben, wenn sie über einen längeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen. Je nach Nutzung der Telekommunikation kann eine solche Speicherung die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile praktisch jeden Bürgers ermöglichen. Auch steigt das Risiko von Bürgern, weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst hierzu Anlass gegeben zu haben. Darüber hinaus verschärfen die Missbrauchsmöglichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden sind, deren belastende Wirkung. Zumal die Speicherung und Datenverwendung nicht bemerkt werden, ist die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann.“ Doch all dies reicht dem BVG nicht aus, die „anlasslose Speicherung“ zu verbieten.

Zwar hat man angeordnet, nur bei dem Verdacht „schwerer Straftaten“ dürfe auf die gespeicherten Daten zugegriffen werden, aber das ist eben extrem auslegbar. Man sehe sich nur an, wie das definiert wird: „...nur bei Vorliegen einer durch bestimmte Tatsachen hinreichend belegten, konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr zugelassen werden darf ...“

Deutschland: Karlsruhe

Da man (siehe oben: „Aufgaben der Nachrichtendienste“) auch ausdrücklich den Nachrichtendiensten (also BND, MAD, „Verfassungsschutz“ und die Landesdienste) einen solchen Zugang ermöglicht, kann man nun schon sehen, worauf das hinausläuft. Bekanntlich hält der selbsternannte „Verfassungsschutz“ ja bereits Atomkraftgegner und Mitglieder der „Linken“ für zu überwachende „Verfasssungsfeinde“ und von Verfassungsfeinden geht natürlich immer eine „konkrete“ „Gefahr“ für die „Sicherheit des Bundes“ aus.

Mit anderen Worten: man kann nun ungestört allen Linken und anderen Umstürzlern nachspionieren, das BVG hats ausdrücklich erlaubt.

Wer da die wirklichen Verfassungsfeinde sind, kann man schon an diesen Tatsachen ablesen.

Hier wird aber auch deutlich, was eigentlich der Grund ist, warum der Überwachungsststaat eingeführt wird: Man weiss, wir werden uns all den Sozialabbau, den Niedriglohn und die ständig weiteren Verschlechterung unserer Lebensverhältnisse nicht für ewig gefallen lassen. Man will gewappnet sein, wenn wir beginnen uns zu wehren.

Zwar werden sie am Ende, so wie der Stasi, an der eigenen Datenflut ersticken, aber dazu müssen wir uns erst einmal in Bewegung setzen. Na dann, auf!


Veröffentlicht am 3. März 2010 in der Berliner Umschau

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