Dossier Verschärfung Sexualstrafrecht, Teil 1

Teil 1: Was die Experten zu den neuen Gesetzen sagen - Gefängnis für Sex unter 18

Von Karl Weiss

Völlig ohne jede inhaltliche Meldung in den bürgerlichen Massenmedien wird im Moment in aller Heimlichkeit eine Verschärfung des Sexualstrafrechts durch den Bundestag gezogen, die wesentliche Teile der Bevölkerung zu Verbrechern stempeln soll. Auch ein grosser Teil der Bundestagsabgeordneten scheint uninformiert.


Zusatz zum Artikel

Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 4. November 2008 ( hier: http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s2149.pdf ) sind die wesentlichen Neuerungen dieses absurden Gesetzes nun Wirklichkeit in Deutschland geworden. Wie jeder weiss, hat keine Zeitung, kein Fernsehen, über die Verabschiedung berichtet. Man kann ohne Übertreibung sagen, es wurde heimlich durchgezogen. Dies vor allem, weil den einschlägigen Politikern natürlich klar war, was sie da beschlossen.

Das entscheidende ist, man hat nun Instrumente in der Hand, fast jeden beliebigen Menschen in Deutschland unter schwerste Anklagen zu stellen, die ihn der abscheulichsten Verbrechen anklagen, die man sich vorstellen kann („Kinderporno-Verbreitung“). Da die Regelung der „wirklichkeitsnahen Beschreibungen“, des neuen Kinderporno-Alters bis achtzehn und der Einbeziehung von Personen, die aussehen, als ob sie jünger wären, beschlossen wurden, ist nun fast jeder Porno auch gleich Kinderporno.

Man kann erwarten, dies wird keineswegs breit angewandt werden. Dazu haben die Staatsanwaltschaften auch keine Zeit noch Personal. Es geht darum, Material gegen Dissidenten zu haben. Kann man einen politischen Dissidenten mit einer Anklage wegen Kinderporno überziehen, ist er völlig unglaubwürdig geworden.


Da es einige Missverständnisse um diesen Artikel gegeben hat, hier noch eine Klarstellung: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält noch nicht alle vorgesehenen und bereits mehrfach geforderten Verschlimmbesserungen des Sexualstrafrechts, sondern nur die wesentlichsten, nämlich die Heraufsetzung des "Schutzalters" auf achtzehn Jahre, die Strafbarkeit von jeglichen Darstellungen und "Schriften", die als "aufreizend" eingestuft werden, die Abschaffung der Regelung, dass die Täter mindestens 18 Jahre alt sein müssen und einige weitere. Bisher noch nicht als Gesetzentwurf in Deutschland vorgelegt, aber bereits gefordert von "christlichen" Politikern oder in der Europäischen Rahmenverordnung oder in US-Vorlagen genannt (oder auch in der ersten Version der Rahmenverordnung, die von der europäischen Kommission stammte) sind: Die vierjährige Mindeststrafe, die Strafbarkeit des "Verleitens", die Einbeziehung von unter 14 -jährigen in den Täterkreis und die öffentlich zugängliche Sexualstraftäter-Datei u.a.. Ist das Gesetz erst einmal durchgebracht, werden wahrscheinlich diese noch weiter gehenden Punkte angegangen.


Bereits im letzten November wurde das neue Gesetz in erster Lesung durch den Bundestag gebracht, ohne dass die Massenmedien über den Inhalt informiert hätten. Nun ist das Gesetz in den Ausschüssen, die am 18. Juni 2007 eine Expertenanhörung durchgeführt haben – wiederum völlig ohne Berichte in den bürgerlichen Medien.

Das einzige was in den Massenmedien zu finden ist zum Thema, sind die Eigenlob-Äußerungen von Frau Zypriess und Frau Merkel, die großspurig verkündeten, nun würde mit dem angeblich durch das Internet aufgeblühten Kinderporno und mit den „Kinderschändern“ Schluss gemacht.

Tatsächlich aber wird das ganze Konzept des Sexualstrafrechts versucht zurückzudrehen zu jenen Zeiten, als es auf moralischen Verdammungen (hauptsächlich religiöser Natur) und auf schwammig-moralischen Definitionen beruhte.

Vor allem wird der Täterkreis für Herstellung und Besitz von Kinderpornos und von Missbrauch von Kindern von vorher „mehr als achtzehn Jahre“ aufgehoben, was alle gleichaltrigen und sogar jüngere Jugendliche und Kinder ebenfalls zu "Tätern" macht. Dadurch ist die vorher in vielen Jahrzehnten erreichte aufgeklärte Betrachtung von Sex unter Jugendlichen und Doktorspielen (sexuellen Handlungen) unter Kindern völlig auf den Kopf gestellt.

Zum anderen wird der „Opfer“-Kreis völlig willkürlich, ohne auch nur den Versuch einer Begründung, von Kindern (Personen bis zu 14 Jahren) auf alle Kinder und Jugendlichen ausgedehnt (Personen bis zu 18 Jahren). Begründet wird lediglich, dies sei in der europäischen Rahmenrichtlinie verlangt. Dadurch wird jeglicher einverständlicher Sex unter Jugendlichen zu einem schweren Verbrechen (genau gesagt zwei schweren Verbrechen, denn beide begehen jeweils eine "Vergewaltigung" am anderen).

Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch: Sowohl in den USA als auch in Großbritannien gibt es bereits öffentlich zugängliche Register von „Sex Offenders“, in die alle unter diesen Paragraphen Verurteilten aufgenommen werden, meist lebenslänglich. Jeder kann sich dort informieren, wie die Verurteilten heißen, wo die 'Sex Offenders' wohnen, ein Bild von ihnen ansehen und eventuell auch erfahren, wo sie arbeiten, falls sie denn je noch eine Anstellung finden. Auch in Deutschland wurden schon von verschiedenen Politikern der so christlichen Parteien ein solches Register gefordert, so u.a. vom Nordrhein-Westfälischen Ministerpräsidenten Rüttgers.

Nicht ein einziger der Papagei-Journalisten in den Massenmedien hat sich die Mühe gemacht, nachzulesen, was da wirklich auf die Bevölkerung zukommt (Das folgende bezieht sich einerseits auf die europäische Rahmenrichtlinie und andererseits auf den konkreten deutschen Gesetzentwurf):
  • Mindeststrafe für alles, was unter die Sexualstrafgesetzgebung fällt, wird 4 Jahre Gefängnis sein.
  • Ab dann sind im Sinne der Sexualstrafgesetzgebung alle Personen bis 18 Jahre „Kinder“. Eine Unterscheidung von Kindern (bis 14 Jahre) und Jugendlichen (15 bis 18 Jahre) gibt es nicht mehr.
  • Da in der Sexualstrafgesetzgebung definiert it, dass „Kinder“ nicht in der Lage sind, ihre Zustimmung zu sexuellen Handlungen (im weitesten Sinne) zu geben – denn sie wissen ja nicht, zu was sie da eventuell zustimmen -, gilt jede sexuelle Handlung (im weitesten Sinne), auch dann, wenn der „Täter“ selbst ein „Kind“ ist, als „Kinderschändung“, oder im offiziellen Strafgebrauch als `sexueller Übergriff gegen Kinder`.
nudist-foto 125
Dieses Foto ist ein gutes Beispiel für den schmalen Grad, der da in Zukunft gegangen wird: In Wirklichkeit ist es ein völlig normales Familienfoto von einem FKK-Gelände, aber jemand könnte es für ein erotisches, ein "reizendes" Foto halten und irgendjemand könnte meinen, die Dame ist noch nicht 18. Unabhängig davon, wie alt sie wirklich ist, könnte dies Foto als "Kinderporno" (kein Witz) eingestuft werden und für den Besitzer in Zukunft 4 Jahre Gefängnis wert sein. Disclaimer: Dies Foto ist kein Familienfoto des Autors, sondern ein FKK-Familienfoto. Es ist längst veröffentlicht und ist heute "public domain". Siehe dazu auch den Kommentar des Lesers "steppenhund" unter diesem Artikel.
  • Praktisch jeglicher Sex von Personen unter 18 Jahren wird ein schweres Verbrechen sein - zumindest für eine der beiden involvierten Personen, meistens für beide (Mindeststrafe 4 Jahre). Dabei ist unter Sex schon jegliches „Doktor-Spiel“zu verstehen.
  • Kinder und Jugendliche werden genauso bestraft wie Erwachsene (!).
  • Jegliche Darstellung in Bild, Foto, Video, Zeichnung oder Kunstwerk von Personen unter 18 Jahren – nackt, wenig bekleidet, mit der Schamgegend sichtbar, ja sogar bekleidet, wenn in „aufreizender“ Pose, wird zum schweren Verbrechen – für jeden, der dies herstellt, besitzt, anderen zeigt, zur Verfügung stellt usw. (Mindeststrafe 4 Jahre)
Nudist Foto 123
Bei diesem Foto ist nicht das Alter die Frage, sondern die Frage, ob es "aufreizend" sein könnte. Es ist in Wirklichkeit ein typisches Foto von einem Aufenthalt in einem FKK-Camp, das Mädchen hält sogar noch den Preis in der Hand, den es in einem "Nudist"-Wettbewerb gewonnen hat, aber es besteht eben die Möglichkeit, dass ein alter Lüstling es für "aufreizend" halten könnte und dann ist es "Kinderporno" und wiederum mindestens 4 Jahre Gefängnis wert. Disclaimer: Dies Foto ist kein Familienfoto des Autors, sondern ein FKK-Familienfoto. Es ist längst veröffentlicht und ist heute "public domain". Siehe dazu auch den Kommentar des Lesers "steppenhund" unter diesem Artikel.
  • Das alles gilt auch, wenn eine Person beteiligt ist bzw. abgebildet ist, die zwar schon über 18 ist, aber von irgendjemand für jünger als 18 gehalten werden kann (4 Jahre Mindeststrafe).
Nudist Foto 147
Hier haben wir ein Foto aus einem Nudisten-Camp mit einem weiblichen und einem männlichen nackten Körper. Es ist so harmlos wie ein FKK-Foto nur sein kann. Aber es lauern wieder zwei Gefahren: Jemand könnte es für aufreizend halten, z.B. ein alter geiler Lüstling und jemand könnte der Ansicht sein, die beiden oder einer von ihnen könnte noch nicht 18 sein. Dann nämlich wird dieses Foto in Zukunft zu "Kinderporno"! Da kann man sehen, welch schlechte Phantasie die Gesetzesmacher haben! Disclaimer: Dies Foto ist kein Familienfoto des Autors, sondern ein FKK-Familienfoto. Es ist längst veröffentlicht und ist heute "public domain". Siehe dazu auch den Kommentar des Lesers "steppenhund" unter diesem Artikel.

„Das kann nicht wahr sein!“ sagt sich da jeder. „Wir leben in Deutschland, einem aufgeklärten Land!“ „Das wäre ja Wahnsinn!“ „Das würden die nie wagen!“

Und doch ist es genau so.

Der Kommentar eines Fachmannes von der Bremer Universität zu diesen Plänen findet sich im dritten Kommentar zu diesem Artikel: Sex?? Gefängnis!!

Es geht nicht um Kinderporno im Internet, es geht um das Durchsetzen der Moralvorstellungen extremistisch-christlicher Fanatiker mit den Mitteln des Strafrechts. In den USA hat man bereits mit der Einführung dieses „Rechts“ begonnen, nun wurde über eine UN-Organisation ein gleiches von allen anderen Ländern verlangt. Die EU hat aus diesem Grund eine Rahmenrichtline herausgebracht, die nun von der Regierung in Deutschland umgesetzt wird.

Wer es nicht glaubt, lese selber in den Stellungnahmen der Experten in der Anhörung im Bundestag nach.

Nudist Foto 179
Bei diesem Foto, ebenfalls einem typischen und normalen Familienfoto aus einem Nudisten-Bereich, geht es um die Frage des "Posing". Die Gesetzesmacher sagen nämlich ausdrücklich, wenn eine Person unter 18 eine "aufreizende" Position einnimmt, dann sei das "Posing" und das sei "Kinderporno". Nun, dieses Mädchen posiert für den Fotografen, das kann man erkennen, aber was ist daran pornographisch? Nur in der Phantasie gewisser Perverser wird daraus Pornographie. Disclaimer: Dies Foto ist kein Familienfoto des Autors, sondern ein FKK-Familienfoto. Es ist längst veröffentlicht und ist heute "public domain". Siehe dazu auch den Kommentar des Lesers "steppenhund" unter diesem Artikel.

Vor allem die Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Graupner, Co-Präsident der österreichischen Gesellschaft für Sexualforschung und herausragender deutschsprachiger Rechtsexperte für Sexualitätsfragen, zeigt, wenn man sie näher studiert, die ganze Tragweite und Absurdität der aus den extremistisch-christlichen Auswüchsen der USA herübergeschwappten völlig neuen Fassung des Sexualstrafrechts, das hier beraten wird. Aus seiner Stellungnahme wurden die meisten der unten genannten Beispiele entwickelt.

Auch die Stellungnahme von Dr. Philipp Thiee, der im Namen der Vereinigung der Strafverteidigerverbände sprach, lehnt den Entwurf vollständig ab und findet eindeutige und harte Worte für den vorgelegten Text.

Dr. Graupner wies nach, dass man wörtlich Begriffe aus Neufassungen von Gesetzen aus den USA übernommen hat, die hysterischen extremistisch-christlichen Ansichten über Moral entstammen, wie sie typisch für feudalistische Zeiten waren.

Dr. Helmut Graupner

Im Fall der „bildlichen Darstellungen“ (darunter fallen z.B. auch Zeichnungen, künstlerische Akte usw.) führt er aus:

„... definiert als „Kinder“-Pornografie alle bildlichen Darstellungen
eindeutig sexueller Handlungen unter Einbeziehung einer Person unter 18 Jahren. Eindeutig sexuelle Handlungen inkludiert dabei sogar „aufreizende Zurschaustellung der Genitalien oder der Schamgegend“. Diese Formulierung wurde, wie die gesamte Definition von „Kinder“-Pornografie, wortwörtlich aus dem § 2256 des US-amerikanischen Federal Criminal Code übernommen.

Wie extensiv diese Formulierungen sind kann man an der Entwicklung in den USA ersehen. 1994 hat der [US-] Kongress in Reaktion auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der USA ausdrücklich erklärt dass er bei der Beschlussfassung des Gesetzes beabsichtigte, dass der Anwendungsbereich der Wendung ‚Zurschaustellung der Genitalien oder der Schamgegend’ nicht auf Nacktbilder beschränkt sein sollte oder auf Abbildungen auf denen die Genitalien unter Kleidung erkennbar sind; bei Videoaufnahmen sollte es, um unter diese Bestimmung zu fallen, außerdem nicht notwendig, dass die Genitalien oder die Schamgegend auf dem Video zu sehen ist oder dass die minderjährige Person lasziv handelt oder posiert.“


Es wird also nicht mehr auf objektive Tatbestände abgehoben („sexuelle Handlungen“), auch wenn dieser Begriff noch benutzt wird, sondern mit dem Begriff „aufreizend“ eine Definition eingeführt, die beliebig extensiv ausgelegt werden kann. Wenn irgendjemand sich aufgereizt fühlen kann von einer Darstellung, z. B. der Papst oder ein katholischer Bischof, dann fällt die „Bildliche Darstellung“ unter das Kinderporno-Verbot mit 4 Jahren Haft als Mindeststrafe. Es ist offensichtlich, dass damit jegliche Rechtssicherheit bezüglich von Fotos und anderen (auch künstlerischen) Darstellungen von Kindern und Jugendlichen aufgehoben ist.

Der europäische Rahmenentwurf sieht auch das Delikt des „Verleitens“ von Kindern (bis 18 Jahren) zu sexuellen Handlungen vor, der allerdings im deutschen Gesetzentwurf nicht übernommen wurde, aber sehr wohl in anderen europäischen Ländern, z.B. Italien.

Da der Begriff „Verbreiten“ solcher Fotos (oder anderer Bilder) wiederum nicht definiert ist, kann darunter auch einfach verstanden werden, dass ein Foto im Familienkreis gezeigt wird oder jemand ein Familienalbum Freunden zeigt oder ein(e) Jugendliche(r) jemand ein Bild seiner Freundin/seines Freundes zeigt. Im Extremfall kann es aber auch ausreichen, ein entsprechendes Bild nicht unter Verschluss zu halten, so dass andere Personen Zugriff haben. Das kann heutzutage natürlich auch im Internet geschehen, wo es viele „Alben“ gibt und man sie Freunden und Bekannten oder Familienangehörigen, die weiter weg wohnen, zugänglich machen kann.

Was das bedeutet, kann man sich an einigen Beispielen deutlich machen:

Ferienfotos

Erika, 17, hat mit Hannes, 18 Urlaub gemacht. Beide sind bis über beide Ohren ineinander verliebt. Nach der Rückkehr werden Urlaubsfotos gezeigt. Man war an einem südlichen Strand, wo sich fast alle Damen „oben ohne“ sonnten, so auch Erika. Es sind also eine Anzahl von Fotos mit Erikas ausnehmend schönen Brüsten dabei. Ebenso ein paar Fotos, auf denen sich die beiden innig küssen. Auf einem der Fotos hat Hannes auch die Hand auf Erikas Po. Ein Bekannter, der zufällig beim Zeigen der Fotos dabei war, bekommt kurz danach Krach mit Erikas Vater und wird aus dem Haus geworfen. Er sinnt auf Rache. Da die neue Gesetzgebung gerade beschlossen wurde, zeigt er Erika und Hannes an - und auch Erikas Vater, in dessen Haus die Fotos gezeigt wurden, wegen Verbreitung von Kinderpornos.

Alle drei werden zur gesetzlichen Mindeststrafe von 4 Jahren Gefängnis verurteilt. Der Richter erklärt, er sei zwar keine Freund der neuen Gesetzgebung, aber er müsse sich an geltende Gesetze halten. Er hätte zwar erwogen, das Verfahren wegen geringer Schuld einzustellen, aber wegen der offen gezeigten Brüste und der Hand auf dem Po („sexuelle Handlungen“) sei das nicht möglich gewesen.

Ausserdem werden sie, die ja nun als Verbreiter von Kinderpornos als Schwerverbrecher angesehen werden, in die Sexualverbrecherkartei aufgenommen, die jeder einsehen kann und überprüfen, ob in seiner Nähe eventuell ein solcher `Kinderschänder` wohnt.

Erikas Vater hat seine Arbeit verloren, Hannes wurde aus der Lehre geworfen und Erika wird an keiner Schule mehr angenommen, weil sie dort als ‚Kinderschänderin’ ja Kontakt zu Kindern hätte. Das Leben der drei ist zerstört.

Anderes Beispiel:

Eine Zeichnung

Kurt, 17, der eine Begabung zum Zeichnen hat, skizziert ein paar Zeichnungen von seiner Freundin Heide, 16. Ohne Kleidung. Aus dem Gedächtnis. Er bringt es fertig, die Zeichnungen so gut zu teffen, dass man Heide eindeutig erkennen kann. Eine Zeit später verliebt er sich in ein anderes Mädchen und die beiden trennen sich. Noch später findet Kurts kleine Schwester Hanne, zu diesem Zeitpunkt 16, die Zeichnungen und zeigt sie Schulfreunden, um mit den Fähigkeiten des Bruders anzugeben. Die Schulkameraden erkennen Heide auf den Zeichnungen, die in die gleiche Schule geht und erzählen ihr von den Akt-Zeichnungen. Heide, die immer noch sauer auf Kurt ist, zeigt ihn wegen Herstellung von Kinderporno und Hanne wegen Verbreitung von Kinderporno an.

Ergebnis: Zwei weitere Leben zerstört. 4 Jahre Mindeststrafe! Sexualverbrecherkartei!

Nächstes Beispiel:

Nachbarschaftsstreit

Herr Kalter hat mit seinem Nachbarn Müller Ärger. Beide haben unterschiedliche Ansichten über Gartengestaltung und stehen in Dauerfehde. Einmal wurde Kalter sogar von Müller angezeigt. Das führte zwar zu nichts, aber Kalter lauert schon seit langem nach einer Möglichkeit, Müller mal wirklich eins auswischen zu können. Da sieht er eines Tages die 16-jährige Tochter Müllers mit ihrem Freund, eng umarmt. Er spioniert den beiden nach und wirklich, an einem der nächsten Abende fahren die beiden im Auto des Vaters des Freundes auf einen abgelegenen Waldparkplatz vor der Stadt und Kalter kann beobachten, wie das Auto in Schwingungen gerät. Er pirscht sich heran und kann ein hervorragendes Bild von beiden beim Sex im Auto aufnehmen.

Er zeigt das Mädchen wegen Verleitung zum Sex mit Kindern an, denn er hat herausgefunden, der Freund ist erst siebzehn. Müller reagiert mit einer Gegenanzeige wegen Verbreitung von Kinderporno, denn Kalter hat das Foto an die Polizei weitergegeben. Das Ende mag sich jeder selbst ausmalen.

Weiteres Beispiel:

Doktor-Spiele

Der kleine Uwe, 12 und seine Spielkameradin Eva, 10 haben Doktor-Spiele gemacht. Sie haben sich gegenseitig gezeigt, wie sie „da unten“ aussehen, haben sich angefasst und Eva hat auch Uwes Penis kurz in den Mund genommen. Evas Mutter hat alles herausbekommen und zeigt Uwe bei der Polizei an. Er wird zu einer Jugendstrafe verurteilt und ist für den Rest seines Lebens in der Kartei der sexuellen Straftäter, die öffentlich zugänglich ist.

Anderes Beispiel:

Petting unter Jugendlichen

Die beiden Schulkameraden Heide und Tom, beide 15, sind befreundet. Tom küsst Heide und sie küsst ihn zurück. Nach einiger Zeit beginnen sie auch Petting miteinander zu machen, d.h. Tom streichelt Heides Brüste unter der Kleidung und Heide rubbelt Toms Penis durch den Stoff der Hose. Später gehen sie auch dazu über, das Petting noch ausweiten, indem Heide in Toms Hose fasst und ihn stimuliert und Tom Heide ins Höschen fasst und sie an der Klitoris stimuliert. Sie werden einmal von einer Lehrerin dabei erwischt, die sie anzeigt. Beide werde zu langen Haftstrafen verurteilt, jeweils, weil sie den anderen "vergewaltigt" hätten und zu sexuellen Handlungen „verleitet“. Sie sind nun ihr Leben lang als Sexualstraftäter in den öffentlich zugänglichen Registern.

Oder:

Foto-Fan

Herr Valerio hat zwei Töchter, zwei bildhübsche kleine Mädchen. Da er ein Foto-Fan ist, macht er oft und in allen möglichen Situationen Fotos von ihnen. Er hat die elektronischen Fotos in seinem Computer gespeichert. Mit dem Bundestrojaner wird er bei einer umfassenden Fahndung wegen Kinderpornographie mit erfasst. Drei der Fotos von seinen Töchtern wurden von den Spezialisten als Kinderporno eingestuft, weil die Mädchen darauf „erotisch posieren“, wie das kleine Mädchen schon einmal tun. Es nützt Herrn Valerio nichts zu betonen, dass die beiden auf den Fotos voll bekleidet sind, weil die Nacktheit ausdrücklich nicht als Kriterium von „Kinderporno“ definiert ist. Er wird als Hersteller von Kinderporno und Leiter eines Kinderporno-Ringes im Internet zu langjähriger Haftstrafe verurteilt.

Aber es geht noch absurder:

Sex unter Eheleuten

Michael, 22, und Klara, 16, heiraten (das Mindestalter zur Eheschliessung bei Frauen ist 16 Jahre). Bereits nach weniger als einem Jahr Ehe bringt Klara einen gesunden Jungen zur Welt. Eine Person, die beiden nicht wohlgesonnen ist, zeigt Michael als Kinderschänder und Vergewaltiger an. Tatsächlich muss Klara vor Gericht zugeben, dass Michael sie nach der Hochzeit dazu angehalten hat, mit ihm Sex zu machen. Damit hat er nicht nur ein „Kind“ zu sexuellen Handlungen `verleitet`, sondern auch ein „Kind“ vergewaltigt, denn Klara als „Kind“ konnte ja keine gültige Zustimmung zum Geschlechtsverkehr geben. Michael wird einen wesentlichen Teil seines Lebens im Gefängnis verbringen.

Oder dieses Beispiel:

Fotos unter Jugendlichen

Kevin, 17, und Monika, 16 gehen miteinander. Kevin würde gerne Sex mit ihr machen, aber Monika will nicht. Kevin, der seinen Phallus für unglaublich schön hält, hat eine Anzahl von Fotos von seinem eregierten `Ding` gemacht. Auf einigen davon kann man auch ihn erkennen. Er zeigt ein paar dieser Fotos Monika. Er glaubt anscheinend, sie damit umstimmen zu können. Monikas Mutter erwischt ihn dabei und zeigt ihn an. Er wird verurteilt wegen Verbreitung von Kinderporno (4 Jahr Mindeststrafe) und wird sein Leben lang auf der Liste der „sexual offenders“ stehen, die im Internet eingesehen werden kann, mit Adresse, Lichtbild usw.

Aber auch noch weit häufigere Fälle werden erfasst:

Porno-Bilder

Ludwig, 31, so wie Millionen andere, hat ein Anzahl von Porno-Fotos und -Videos aus dem Internet auf seinen Computer heruntergeladen. Die Modelle in Pornos im Internet sind in der Regel über 18, meist wird dies auf den Websites auch ausdrücklich betont. Allerdings laden nur die wenigsten zusätzlich zu den Fotos auch die Eingangs-Site auf den Computer, wo dies steht. Ebensowenig werden Fotos und Videos zu den Sites zugeordnet, von denen sie heruntergeladen wurden.

So kommt es, wie es kommen musste: Bei der Suche nach Kinderporno im Internet mit dem Bundestrojaner wird routinemässig auch Ludwigs Computer in Augenschein genommen. Man findet unter den Porno-Fotos eine Anzahl, auf denen Modelle abgebildet sind, die jung aussehen, eventuell jünger als 18. Er wird wegen Besitz von Kinderporno angeklagt und verurteilt. Da Ludwig solche Fotos auch auf jenem Teil des Computers hatte, den er in Austauschbörsen im Internet für andere zum Herunterladen zur Verfügung stellt, wird er auch wegen Verbreitung von Kinderpornos im Internet und Leiten eines Internet-Kinderporno-Ringes angeklagt und verurteilt. Es nützt ihm nichts, darauf hinzuweisen, die Modelle seien alle über 18 gewesen, da der Gesetzestext ausdrücklich den Gegenbeweis in den Fällen ausschliesst, in denen Personen abgebildet sind, die jünger als 18 aussehen. Man ist also auch schuldig, wenn man beweisen kann, die Person war schon 18 Jahre alt.

Wer das beurteilen mag und welche Kriterien zu dieser Aussage führen („sieht jünger als 18 aus“), ist ausdrücklich offen gelassen worden. Damit entspricht das Gesetz nicht den mindesten Ansprüchen der Bestimmtheit, denen ein Gesetz eigentlich entsprechen muss, aber das ist im Unrechtstaat Bundesrepublik ja nichts Neues mehr, nachdem ja jetzt der Verdacht, eventuell ein Terrorist zu sein, bereits zur vorbeugenden Hinrichtung ausreichen soll.

Nehmen wir noch einen anderen extremen Fall:

Fotos unter Jugendlichen

Ein 17-jähriger schiesst einen Schnappschuss von seiner Freundin, ebenfalls 17, im Bikini, in dem man sie in einer „erotischen Pose“ sieht, die wohl manchem verklemmten Staatsanwalt als „aufreizend“ erscheinen mag. Selbst wenn er dies Foto niemand zeigt, hat er sich schon der Straftat der Herstellung von Kinderporno schuldig gemacht. Wenn man das Foto bei ihm findet (z.B. auf seinem Computer), er es also nicht unter sicherem Verschluss hat, kommt dazu das Delikt der Verbreitung von Kinderporno: 4 Jahre Haft dürften für all dies kaum ausreichen.

Oder nehmen wir den Webcam-Sex:

Webcam-Sex

Zwei Personen mit 17 Jahren, die sich im Internet kennengelernt haben, zeigen sich vor der Webcam der anderen und masturbieren bis zum Höhepunkt. Aus den Achiven der Site, auf der das ablief, kann die Polizei die Szenen leicht finden und den beiden Computern zurordnen. Die beiden werden gefunden und zu jahrelangen Gefängnisstrafen verurteilt. Sie haben nicht nur „Kinder“ zu sexuellen Handlungen ‚verleitet’, sondern auch Kinderporno auf öffentlich zugänglichen Seiten verbreitet.

Foto auf dem Nachttisch

Es können aber noch viel einfachere Tatsachen plötzlich zu schweren Verbrechen werden. Hat ein Jugendlicher z.B. ein Foto seiner ebenfalls jugendlichen Freundin, auf dem sie sich räkelt, auf dem Nachttisch, kann dies bereits als Besitz und eventuell sogar als Verbreitung von Kinderporno gelten (es könnten ja andere Personen ins Zimmer kommen und das Foto sehen).

Versuch strafbar

Hinzu kommt, dass für all diese Untaten nun auch der Versuch strafbar sein soll. Damit wird, um nur ein Beispiel zu nennen, bereits die Bitte eines 17-jährigen an seine gleichaltrige Freundin, mit ihm Sex zu machen, zu einem Verbrechen. Er versucht ja, sie zu sexuellen Handlungen zu ‚verleiten’. Weiterhin versucht er sie zu vergewaltigen, denn sie kann als ‚Kind’ ja keine gültige Zustimmung zu sexuellen Handlungen geben.

Kriminalisierung der Jugend

Berücksichtigt man, dass bereits die überwiegende Mehrheit der männlichen Jugendlichen vor 18 Jahren Sex haben und praktisch alle bereits „sexuelle Handlungen“ begangen haben oder an sich haben begehen lassen, berücksichtigt man, dass ein wesentlicher Teil der weiblichen Jugendlichen bereits Sex hatten, bevor sie 18 wurden und eine eindeutige Mehrheit von ihnen bereits „sexuelle Handlungen“ begangen haben oder an sich haben begehen lassen, so wird mit dieser Gesetzgebung praktisch die weit überwiegende Mehrheit der Jugend (mit wenigen Ausnahmen) kriminalisiert.

Kriminalisierung der FKK-Bewegung

Ebenso wird durch eine solche Gesetzgebung auch die ganze Naturisten- und FKK-Bewegung kriminalisiert. Wenn bereits Abbildungen von angezogenen Personen, die als erotisch angesehen werden, als Kinderporno interpretiert werden können, um wieviel mehr die von nackten jungen Personen. Durch die einzige Definition „aufreizend“ wird jegliche Abbildung nackter Personen unter 18, auch wenn sie sich lediglich im Hintergrund eines Bildes befinden, zum Schwerverbrechen.

Man wird also jegliche Fotoapparate aus den FKK-Camps entfernen müssen. Aber schlimmer noch, auch alte Fotos aus der Zeit, als FKK noch nicht kriminell war, sind natürlich verbrecherisch. Man wird also alle solchen Fotos feinsäuberlich aus allen Familienalben entfernen müssen und von allen Computern. Nicht genug, denn ein Computer speichert auch alle Abbildungen, die aus ihm entfernt wurden. Damit gibt es keine Möglichkeit mehr, sich des verbrecherischen Charakters seiner Aktivitäten zu entledigen, höchstens man verbrennt den Computer oder jedenfalls die Festplatte - aber mit dem Schweissbrenner.

Aber es geht nicht nur um Bilder aus FKK-Bereichen, sonden auch um das, was dort vorgeht. Umarmt jemand zum Beispiel eine Person unter 18, könnte dies natürlich bereits als „sexuelle Handlung“ausgelegt werden, speziell da sie unter Nackten vor sich geht. Die Interpretationen sind fast beliebig, da ja nicht mehr klar definierte „sexuelle Handlungen“ das Kriterium sind, sondern alles „aufreizende“. Und wer will schon wissen, von was manche Personen bereits aufgereizt werden.

Im Kern geht es darum: Hysterisch-extremistische Christen wollen ihre Moralvorstellungen der ganzen Gesellschaft aufzwingen und dies haben sie in den USA auch schon in grossen Teilen geschafft. Nun ist der Rest der Welt dran.

Alle oben genannten Beispiele beziehen sich ganz konkret auf Fälle, die von den Sachverständigen der genannten Anhörung genannt wurden.

Dies ist aber noch keineswegs alles.

Kriminalisierung von Kindern und Jugendlichen

In den USA, wo man in dieser Hinsicht schon weiter ist, wurde nun mehr und mehr auf Kinder und Jugendliche geachtet, die etwas taten, was extremistische Christen als sexuelle Übergriffe interpretieren, wir normalen Menschen als „Doktorspiele“ oder im allerschlimmsten Fall als „Ungehöriges“. Einen Artikel zu diesem Thema hat eine Journalistin in der „New York Times“ veröffentlicht.

Der Titel lautet: „Wie kannst du einen zukünftigen Pädophilen von einem Kind unterscheiden, das Probleme hat, Grenzüberschreitungen zu erkennen?“

Der insgesamt neun Seiten lange Artikel gibt einen interessanten Überblick über das, was auf dem Gebiet von Kindern und Jugendlichen, die nach US-Version „Sexual Offenders“ sind, in den letzten Jahren vor sich ging. Die Journalistin beschreibt unter anderem folgende Fälle:
  • Ein Elfjähriger hatte einem Mädchen in seiner Altersklasse unter Umständen, die nicht beschrieben wurden, zwischen die Beine gefasst, nur für einen Moment. Er wurde dafür in eine Art von Jugendgefängnis gesperrt und ist nun als „Sexual Offender“ in den öffentlich zugänglichen Listen von Kinderschändern. Er wird sein ganzes Leben lang mit Bild, Adresse usw. für jeden im Internet zugänglich sein als „Kinderschänder“.
  • Ein anderer Jugendlicher, dessen genaues Alter nicht genannt wird, hatte Kontakt mit einem zehnjährigen Jungen. Dabei lutschte ihm der Zehnjährige den Penis. Er wurde in eine Art von Irrenhaus gesperrt, wo er eine psychologische Heilbehandlung durchmachen musste, die u.a. beinhaltete: Er musste jeden Tag zunächst ein Geständnis über seine `Verbrechen` ablegen, bevor die Sitzung beginnen konnte.Auch er ist auf der „Sexual Offender“-Liste.
  • Ein „Johnny“ war elf, als er seine vier Jahre alte Schwester dazu brachte, ihm den Pimmel zu lutschen. Das galt als versuchte Vergewaltigung und er ist nun auf der Liste der „Sex Offenders“ mit Foto, Adresse usw.
  • Ein anderer Jugendlicher wurde als Kind von erwachsenen Personen sexuell missbraucht und lernte so sexuelle Dinge. Als Jugendlicher fasste er jüngeren Mädchen an den Hintern. Auch er ist nun eine Art von Vergewaltiger und auf den öffentlichen Listen.
  • Wieder ein anderer ist ein 13-jähriger, der einmal in der Schule einem jüngeren Mädchen an die Brust gegriffen hat. Auch dies machte ihn zum „Sexual Offender“.
  • Da war auch ein 13-jähriger, der seine Penis am Hintern einer Schulfreundin gerieben hat, die 10 war – beide bekleidet.
  • Oder der 14-jährige, der (ohne Erfolg) ein kleines Mädchen versucht hatte dazu zu bringen, seinen eregierten Penis zu lutschen.
In all diesen Fällen haben diese Jugendlichen keine Chnace, zum Beispiel vor einem ordentlichen Gericht, wie das jedem Erwachsenen zugestanden wird, einen Prozess zu bekommen, wo man einen Verteidiger hat, Gutachter bestellen kann und die Beweise einsehen. Die meisten von ihren wurden von ihren Eltern bei Psychologen oder Psychotherapeuten in Behandlung geschickt, die sie dann denunzierten. Sie werden durch Richter in einem einseitigen Akt in Besserungsheime geschickt, oder in Zwangstherapien oder einfach als „Sexual Offender“ gebrandmarkt ohne eine sonstige Strafe.

In über 25 der 50 Staaten der Vereinigten Staaten gibt es bereits die „Sex Offender“-Listen und die meisten von ihnen sind ohne Ablauffrist, d.h. der Jugendliche wird sein ganzes Leben lang auf der Liste stehen, auch wenn er erst 10 Jahre alt war, als er mit einem Mädchen Doktorspiele machte.

Nun wurde auf Befehl von Präsident Bush auch eine zentrale Liste ins Internet gestellt und alle „Sexual Offenders“ müssen sich alle 3 Monate bei den Behörden melden, damit man ihre aktuellen Wohnorte ins Internet stellen kann. Kommt einer dem nicht nach, wird er sofort zur Fahndung ausgeschrieben und muss mindest ein Jahr ins Gefängnis, wenn er gefasst wird.

Es gibt nichts Vergleichbares etwa für Jugendliche, die jemanden getötet haben. Sie sind nach Verbüssen ihrer Strafe frei und brauchen sich nirgendwo zu melden, noch werden sie in der Nachbarschaft als ehemalige Täter bekannt gemacht. Ebenso gibt es dies nicht für jemand, der einen Menschen auf Dauer zum Krüppel geschlagen hat oder für solche, die bewaffnete Raubüberfälle mit Körperverletzungen begangen haben.

Da wird deutlich, es geht um die Durchsetzung von Moralvorstellungen, nicht darum, Menschen vor eventuellen Wiederholungstätern zu schützen.

Die Statistiken zeigen: Der jugendliche „Sexual Offender“ neigt weniger dazu, erneut solche Taten zu begehen als zum Beispiel ein jugendlicher Dieb.

Die Bundestagsabgeordneten

Interessant war die Reaktion der Bundestagsabgeordneten des Ausschusses, der die deutsche Sexualstrafrechtsreform im Moment berät, auf die Aussagen der Experten am 18. Juni in Berlin. Die Abgeordneten der grossen Koalition hüllten sich in Schweigen, denn sie konnten ja nicht widerlegen, was die Experten gesagt hatten, sind andererseits aber an die Koalitionsdisziplin gebunden – werden das Gesetz also wohl durchwinken.

Ein Abgeordneter der FDP sagte, man müsse noch besser studieren, was da eigentlich im Gesetzentwurf stehe. Der grüne Abgeodnete zeigte sich entsetzt und will seine Fraktion gegen den Entwurf in Stellung bringen (was allerdings wohl keine realen Auswirkungen haben wird).

Man muss also befürchten, wenn es keine wirklich heftigen Proteste geben wird, wird man versuchen, dies alles durchzusetzen – oder jedenfalls sehr viel davon –– und das Ganze heimlich, still und leise.

"Gefährliche Doktorspiele" - Folter!

Es gibt aber noch eine andere, gefährliche Entwicklung in den USA auf diesem Gebiet, die u.a. auf dieser Site und auch hier unter dem gleichen Titel beschrieben wird.

Dabei geht es darum, dass man 12- oder 13-jährigen nicht zugestehen will, sie hätten bereits sexuelle Gefühle und Bedürfnisse. Sie werden vielmehr als „krank“ behandelt, wenn irgendwelche sexuellen Betätigungen (z.B. Masturbieren) oder sexuelle Interessen bemerkt werden.

Hierzu noch mehr im zweiten Teil.

Da gibt es zum Beispiel den Fall eines Kindes mit Namen Chad, also einen Jungen mit weniger als 14 Jahren, bei dem eine Schwulenzeitschrift gefunden wurde. Er kam in eine geschlossene Anstalt zur „Therapie“. Man befestigte Erektionsmessgeräte an seinem Penis. Dann zeigte man ihm Bilder von nackten Männern. Bekam er eine Erektion, wurde er mit Elektroschocks gefoltert. Nach Angaben einer Homosexuellen-Organisation werden im Moment etwa 50 000 Jugendlich jährlich in solche sexuellen Folterstationen eingeweisen.

Hierbei geht es darum: Ausgehend von der extremistisch-christlichen Anschauung bestimmter Sekten, dass Homosexualität keine natürliche sexuelle Ausrichtung, sondern eine kranke Abartigkeit darstellt, sollen eventuelle homosexuelle Neigungen bereits in frühem Alter erkannt und dann als Krankheit behandelt werden. Dabei wird ganz natürlich auf Folter zurückgegeriffen, ein weiteres Beispiel, wie tief die Selbstverständlichkeit von Folter als akzeptierter Methode bereits bei gewissen Teilen der US-Gesellschaft verankert ist.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen: In einer Reihe von Bundesstaaten der USA wurde bereits die erneute Strafbarkeit von homosexuellem Gechlechtsverkehr als Gesetz in die Parlamente eingebracht. Wir können also in etwa absehen, was als Nächstes nach Deutschland kommen wird, wenn diese Verschärfungen des Sexualstrafrechts widerstandslos durchgehen.

Zu guter Letzt sei noch auf das Problem der „Rächer“ hingewiesen. Wer auf einer „Sex Offender“-Liste in den USA steht, ist immer in Gefahr, verprügelt oder ermordet zu werden. Im Jahr 2005 hat ein Mann im Bundesstaat Washington zwei „Sexual Offender“ getötet, die er auf der Liste seines Staates gefunden hatte. Letztes Jahr war es ein Kanadier, der im Staat Maine eine Liste mit 29 Namen bei sich hatte, als er gefasst worden war, nachdem er zwei „Sexual Offender“ erschossen hatte. Einer der beiden Getöteten war 19, als er mit seiner Freundin Sex gehabt hatte, die zwei Wochen vor ihrem 16. Geburtstag stand. Das war sein Verbrechen gewesen, dass er nun mit dem Leben bezahlte.


Veröffentlicht am 8. August 2007 in "Nachrichten - heute", hier leicht redigiert

Originalartikel


Hier geht es zum Teil 2 des Artikels


Anmerkung in eigener Sache (9. August 2007)

Heute in den frühen Morgenstunden wurde dies Blog gehackt und ein Foto und Text in diesen Artikel eingesetzt. Offenbar war mein Passwort bekannt geworden. Ich habe die fremde Intrusion bereits entfernt und mein Passwort geändert.

Karl Weiss


Zusatz zum Artikel (10.8.07)

Scheinbar sind hier doch noch einige Worte nötig zu den Bildern, die ich hier im Blog in den Artikel gestellt habe. Man kann diese wohl missverstehen.

So schreibt z.B. "Adrima", die sich mit "Zynismus pur" vorstellt, im 'Zelda-Forum' zu diesem Artikel: "Ehrlich gesagt find ich es verwerflich Nacktbilder in den Artikel einzufügen."

Die Bilder sind „offizielle“ Naturisten-Bilder (in Deutschland wird die Naturisten-Bewegung FKK genannt). Ich habe sie, weil ich in den 70er-Jahren selbst Teil dieser Bewegung war und Ferien in Naturisten-Camps verbracht habe.

Die „Nudists“ (FKK-Anhänger) sind der Meinung, der menschliche Körper, auch und gerade nackt, ist ein wahres Kunstwerk und unglaublich schön. Er ist keine schreiende Aufforderung zum Sex, wie uns manche weismachen wollen, sondern eine der ästhetischsten Ansichten, die für uns Menschen möglich sind.

Nichts an einem nackten menschlichen Körper ist nach dieser Ansicht schlecht, sündig, „unschamhaft“ oder „unkeusch“. Er ist vielmehr das Meisterwerk der Natur (oder Gottes, je nach Glaubenseinstellung).

Aus diesem Grund haben viele Nudisten-Camps eine Foto-Bibliothek von besonders gelungenen Fotos von Nackten im Camp. Solche Fotos werden zum Teil von stolzen Eltern oder Ehepartnern dem Camp hinterlassen (mit Einverständnis der Abgebildeten), zum Teil bei Schönheitskonkurrenzen aufgenommen, die in der Ferienzeit in vielen Camps für Männlein und Weiblein und in allen Altersstufen üblich sind. Die Kandidaten bei diesen Konkurrenzen erklären sich einverstanden mit dem Fotografieren und dem Einstellen der Fotos in die Bibliothek.

Die Bilder der Bibliothek stehen den Camp-Feriengästen zur Verfügung. „Nudists“ tauschen auch solche Bilder untereinander. So bin ich an solche Bilder gekommen.

Es gibt auch websites, die solche Fotos im Internet ausstellen, z.B. diese US-Site oder diese Site eines deutschen Reiseunternehmens.

Wer die Bilder vorurteilslos ansieht, wird bestätigen, sie haben nichts „aufreizendes“ (im negativen Sinne) an sich und schon gar nichts pornographisches.

Man kann Naturisten-Bilder schon daran erkennen, dass sie praktisch immer im Freien aufgenommen sind und dass sie meist natürliche Situationen in einem Ferienkamp zeigen. Andere dieser Bilder sind typische Familienfotos, wie sie ein stolzer Vater aufnimmt oder ein Freund oder Partner.

Sie stehen hier im Blog, weil ich damit die Problematik der beabsichtigten Gesetze deutlich machen und die Aufmerksamkeit der Leser auf die Tatsache lenken will, wie schön und pornofrei Abbildungen des nackten menschlichen Körpers sein können.

Karl Weiss


Weiterer Zusatz zum Artikel

Auch diese Meldung vom 9.9.2007 gibt eine Vorstellung, zu welchen Absurditäten die extremistischen Christen von der Bush-Clique fähig sind:

Die 23-jährige Kyla Ebbert wurde kurz vor dem Start ihrer Maschine von San Diego, Kalifornien, USA, des Flugzeugs verwiesen, weil ihre Kleidung für die Fluggesellschaft Southwest Airline als zu provozierend angesehen wurde.

Kyla Ebbert in der beanstandeten Kleidung

Sehen Sie selbst das Bild von Kyla in der beanstandeten Kleidung und sie bekommen einen guten Einblick, was man in Zukunft auch in Deutschland von Merkel, Beckstein und Konsorten zu erwarten hat.

Als Begründung wurde angegeben, man sei eine Familienfluglinie. Das Abheben auf die ‚Werte der Familie’ eint seit jeher reaktionäre (und faschistische) Politiker und extremistische Christen. Wenn sich jemand auf die ‚Werte der Familie’ bezieht, wissen Sie, von was die Rede ist.

Wenn Sie hier Anklänge an islamistische Hysteriker erkennen, die glauben, ihre Frauen müssten sich vollständig verhüllen, so liegen Sie wohl nicht weit entfernt.

Religiöse Fanatiker, Bush und Bin Laden, ähnelten sich schon seit Urzeiten.

Quelle hier


Noch ein Zusatz zum Artikel


“Versuchsanordnung”

Hier eine Reaktion auf diesen Artikel, die es in sich hat. Obwohl der Artikel in dieser Hinsicht nicht misszuverstehen ist, versucht da ein gewisser „Versuchsanordnung“ (das Blog hat keinerlei Impressum, nicht einmal ein E-Mail) mich in den Schmutz von Kinderschändern zu ziehen. Das ist schon etwas dreist.

Sehen Sie sich den Text des Hysterikers an:

http://versuchsanordnung.twoday.net/stories/4422182/


"Die Kinderschänder sind los!" - Das stimmt.

Die Krumme 13 ist ein Verein, der sich für die ...ähm... 'Emanzipation' Pädo'philer' einsetzt. Weil die ja angeblich die Juden von heute sind.

Und 'man' ist gut im Networken. So findet sich - was für ein Zufall aber auch! - beim Herrn Weiss ein Dossier zum Thema 'Verschärfung des Sexualstrafrechts'.

Man kann sich sicher sein, Herr Weiss' Dossier trieft nur so vor Objektivität.

Und deshalb findet sich auf der Website der 'Krummen' im Verzeichnis 'Links - Private Pädoseiten & Blogs' auch - naha, dreimal darfste raten! - der/das Blog des Herrn Weiss. Eh klar. Dort steht, ich zitiere:

Karl Weiss - Journalismus

Er soll den Lesern meine (und Elmars) Artikel zugänglich machen, meistens aus der "Berliner Umschau" Alle sind aufgefordert, Kommentare, Kritiken, Anregungen zu schreiben. Auch ältere Artikel werden hier eingestellt.

Ein Besuch und Teilnahme wird empfohlen !

Herr Weiss eröffnet den 2. Beitrag seines 'Dossiers' mit den Worten 'Die Kinderschänder sind los!' Dem kann ich nur zustimmen. Die Kinderschänder sind los - und so mancher twoday-Bewohner unterstützt sie auch noch tatkräftig.

Die zukünftigen Opfer werden sich bedanken!
versuch4 - 7. Nov, 19:41"


Ich habe nicht die geringste Ahnung, was diese Site „Krumme 13“ ist. Wenn man sich für die „Emanzipation Pädophiler“ einsetzt (er hat das nicht verlinkt, man weiss nicht, ob es ein Zitat von der Site ist), heisst das ja nicht, sie sind dafür, dass jeder Pädophile seine Gefühle an jedem Kind ausleben darf („Kinderschänder“). Da er aber den Begriff Kinderschänder verwendet und von den zukünftigen Opfern redet, versucht er genau das zu suggerieren.

Wie gesagt, ich kenne „Krumme 13“ nicht, vielleicht sind die wirklich FÜR Kinderschänden, aber er hat nichts davon belegt.

Nun hat also jene Site diesen Artikel verlinkt. Da das Thema für Pädophile sicherlich interessant ist, liegt das ja auch nahe – wenn der Artikel auch für Pädophile nicht ergiebig ist, denn er weist ja gerade nach, die neuen Gesetze sind nicht für sie gemacht.

Was habe ich damit zu tun, dass jene Site meinen Artikel verlinkt hat? Gibt es im Artikel etwa auch nur eine Stelle, in der ich mich FÜR Kinderschänden ausspreche oder Kinderschänden verharmlose? Nein! Sonst hätte er auch sicherlich eine solche Stelle verlinkt.

Dann kommt die Infamie: Ich würde Kinderschänder unterstützen. Was??? Wie denn das? Wenn die meinen Artikel verlinken, dann unterstütze ich Kinderschänder????

Mit der Logik hat ers irgendwie nicht. Selbst wenn es Kinderschänder wären (was er nicht belegt hat), wieso hätte ich was mit denen zu tun? Sie haben meinen Artikel verlinkt, weil er zum Sexualstrafrecht geht. Ja und?

Er nutzt in infamer Weise aus, dass mein Blog da als Link unter „private Pädoseiten und Blogs“ steht. Da meine Site nun offensichtlich keine „private Pädoseite“ ist (wie er sich auch hätte leicht überzeugen können), kann sie also wohl nur unter „Blogs“ fallen. Es gibt also keinerlei Verbindung von mir zu Pädophilen oder Kinderschändern.

Aber mit Andeutungen und Auslassungen versucht er genau diesesn Eindruck zu vermitteln. Das haut doch wirklich dem Fass den Boden aus!

Dieser Herr „Versuchsanordnung“ ist wirklich --- na lassen wir das Wort weg und bleiben bei der Einschätzung „Hysteriker“.


Zusatz zum Artikel
anlässlich der Verabschiedung des neuen Sexualstrafrechts im Bundestag:

Um einen ungefähren Eindruck zu geben, wie es um den Sex von Jugendlichen in Deutschland bestellt ist, hier einige Zahlen aus der letzten Sex-Studie des Stern:

„Im Alter von 14 Jahren hätten nach den neuesten Zahlen zwölf Prozent der Mädchen und zehn Prozent der Jungen bereits einen Geschlechtsverkehr erlebt. Im Alter von 15 Jahren seien es 23 Prozent der Mädchen und 20 Prozent der Jungen, mit 16 Jahren 47 Prozent beziehungsweise 35 Prozent. Bei den 17-Jährigen berichteten 73 Prozent der Mädchen, schon Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Bei den Jungen seien es in diesem Alter praktisch unverändert 66 Prozent.“

Es ist also (73/66%) nicht irgendeine Minderheit, die vor dem Erwachsen-Sein bereits Geschlechtsverkehr hat. Und man darf im Zeitalter des Fotohandy davon ausgehen, dass in nicht unwesentlichen Teilen dieser Fälle Fotos und Videos aufgenommen werden. Diese sind nach neuer Gesetzgebung in Deutschland „Kinderpornos“, jedenfalls dann, wenn sie nicht unter völligen Verschluss und bei den beiden bleiben. Bereits das Verschicken per E-Mail-Anlage verwirkt eine Gefängnisstrafe! Umso mehr, wenn Mädchen ihr „Eroberung“ den Freundinnen zeigen oder Jungs ihren Freunden. Die Absurdität dieser Gesetzgebung ist nicht mehr zu überbieten.


Hier eine Anzahl Links zu anderen Artikeln im Blog zu hysterischen Kinderporno-Verfolgungen, christlich-extremistischen Absurditäten und Sexualstrafrechts-Verschärfungen:

- USA: Absurditäten des religiösen Extremismus

- Schnüffeln im Sexualleben der Bundesbürger

- ...promt ging die Sache in die Hose –Rasterfahndung hätte um ein Haar eine Firma gekostet

- Schon in den USA, bald auch bei uns – Gefängnis für Sex unter 18

- Die Zukunft der USA unter den extremistischen Christen

- Sex?? Gefängnis!!

- Operation Ore, Teil 1: Der grösste Polizei-, Justiz- und Medien-Skandal des neuen Jahrtausends

- Operation Ore, Teil 2: Die Berühmtheiten unter den Verdächtigten, die Rolle der Polizei

- Operation Ore, Teil 3: Die Rolle der Politik und der Medien

- Dossier Verschärfung Sexualstrafrecht, Teil 2

- Die Dossiers Verschärfung Sexualstrafrecht

- Sex unter 18? – 10 Jahre Gefängnis!

- Schärferes Sexualstrafrecht soll Donnerstag durch den Bundestag

- Hurra! Sie haben es gestoppt

- Justiz im US-Bundesstaat New Jersey: Kein Internet für „Sex Offenders“
Winfried aus Chemnitz - 9. Aug, 21:37

Es schwappt nichts einfach so herüber ... !

Ich glaube zwar nicht daran das solche Vorstellungen in Europa oder in Deutschland durchsetzbar sind aber schon der Versuch ein solches zu tun lässt mich nicht an "schwappen" denken sondern an "Verschwörung" - Ziel der Aktion wäre - Faschismus - und die Erklärung in der "Psychologie der Massen" von Wilhelm Reich zu finden!

Ein Hack deutet darauf hin das Thema noch nicht an die Massen soll - weil es zur Mehrheit bekämpft werden würde!

Kindliche Sexualität zu verbiegen ist der alte Trick aber wir sind nicht mehr Wehrlos!

Trotz allem brauchen wir mehr Schutz in allen Fragen des Missbrauchs - es kann auch sein das dieser Schutz durch extrem übertriebene Gesetze verhindert werden soll!

steppenhund - 11. Aug, 23:17

Reich und Salem

Dieses Posting findet meine ungeteilte Zustimmung - im Inhalt. Ich muss gestehen, dass die Bilder im Text sehr wohl erregend auf mich wirken. Das betrifft aber nicht die Einschlägigkeit sondern mein Alter. Bilder dieser Art waren in meiner Jugend die einzigen, die ab und zu ergattert werden konnten. Meistens gab es vor den wichtigen Stellen dann noch Bälle, Zweige oder sonstige Zwischenobjekte, welche die echte Nacktheit verkleideten. Die meisten Bilder kenne ich, sie sind wirklich in der public domain und würden heute genauso interpretiert werden können, wie es im Text dargestellt wird. Ich versuche hier nur den advocatus diaboli zu spielen.
In Wirklichkeit geht es um eine neue Form der Hexenverfolgung und Denunziierung ala Salem. Es geht um eine neue Knechtschaft der Massen, die sich schon immer über die Sexualität einfangen ließen. Sic mein Vorkommentator mit seiner Anspielung auf W. Reich.
Für mich ist auch die derzeitige Vorgangsweise im Fall Marko sehr bezeichnend. In kann mich nur auf die Boulevardpresse berufen, doch der Mutter scheint es vollkommen egal zu sein, dass Gefängnisse in der Türkei - und sei es nur Untersuchungshaft - vielleicht doch anders sind, als es sich die biedere Engländerin vorstellen kann.
Falls sich eine Quasi-Unschuld von Marko herausstellen sollte, so ladet sich die Anzeige erstattende Mutter eine Schuld auf, von der sie niemand mehr befreien kann. Obwohl ich in solchen Fällen eher die Position des Mädchens einnehme, ist eine ärztliche Bestätigung, dass es zu keiner Vergewaltigung gekommen ist, für mich Anlass genug, um zu hinterfragen, ob die Aufrechterhaltung der Anzeige wirklich eine gute Idee ist.
Ich interpretiere einmal ganz frei und gehässig folgendermaßen: die Tochter ist englisch, der Junge ist deutsch. Da hängen noch Ressentiments aus dem 2. Weltkrieg nach. Die Mutter ist eine von den Personen, welche die Bombardierung von Leipzig ganz in Ordnung fand und vermutlich jährlich zum Denkmal des Bomber-Harrys pilgern geht.
Wenn andere Personen zu einer ähnlichen Interpretation finden, haben wir den Grundstein zu einem der nächsten Bürgerkriege innerhalb der EU gelegt. Die EU wird zerbrechen und sämtliche umgebenden Machtblöcke werden die Bröseln einsammeln.
Sex ist eine wunderbare Methode, die Konflikte hochzuschaukeln.
Ich würde vorschlagen, dass Engländerinnen unter 18 Jahre absolutes Einreiseverbot ausgestellt bekommen.
Gab es da nicht einmal den Film "Her mit den kleinen Engländerinnen" ?

KlausIstRaus - 11. Sep, 19:04

Bitte um Quellenangaben

Die Verhältnisse in den USA, Italien und anderswo sind zugegebenermaßen recht gruselig, und auch der Rahmenbeschluß der EU wirkt für deutsches Empfinden etwas wirr.
Habe jetzt mal den Gesetzentwurf gelesen und finde nirgendwo den Vorschlag irgendein Strafmaß auf ein Minimum von 4 Jahren herauf zu setzen, was auch sehr abenteuerlich wirkt, wenn man bedenkt, daß bislang auf den Gesamtkomplex bezogen keine Mindeststrafe vorliegt ( dejure.org/gesetze/StGB ).
Ganz so schnell schießen die Preußen dann auch nicht.
Der Wegfall der Altersgrenzen 16-18 bezieht sich auf § 182 StGB, darin geht es um Mißbrauch durch "Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt", also keineswegs um einvernehmlichen Sex zwischen 17-jährigen. Dies soll auch in Deutschland nirgendwo geändert werden.
Alle die es interessiert, sollten sich mal tatsächlich die verlinkten Meinungen der angehörten Experten durchlesen, die gehen nämlich, soweit sie sich mit den einzelnen Punkten befassen, mit den hier vorgetragenen Bedenken weitesgehend konform.
Wichtig ist auch der Gesetzesentwurf selber, dort steht weder etwas von den 4 Jahren Knast für irgendwen, noch zeigt er sich sonderlich begeistert von dem gesamten EU-Rahmenbeschluß in allen seinen Punkten und hält etwa einvernehmliche Handlungen zwischen Jugendlichen inklusive selbsterstellter Bilder keinerwegs für strafwürdig.
BT-Drucksache 16/3439 vom 16.11.2006 dip.bundestag.de/btd/16/034/1603439.pdf

Karl Weiss - 11. Sep, 20:03

Nicht täuschen lassen

Hallo Klausistrauss

Ja, ich habe beim ersten Lesen des Gesetzentwurfs auch nicht gleich verstanden, was da dahintersteckt, weil ich mich durch die Worte „Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt“ und im anderen Paragraphen „pornografisch“ habe täuschen lassen.

Was diese Worte im juristischen Sinne bedeuten, habe ich ausführlich in diesem Artikel dargestellt:
http://karlweiss.twoday.net/stories/4227933/

Die Mindeststrafe von 4 Jahren war im ersten Entwurf der europäischen Rahmenrichtlinie vorgesehen, wurde aber dann vorerst zurückgestellt. Das kann man also beim nächsten Rahmenbeschluss zu diesem Thema erwarten.

Dies geht aus der Stellungnahme von prof. Böllinger hervor, die noch zum ersten Entwurf der EU-Richtlinie ging, hier: http://karlweiss.twoday.net/stories/3834997/#3861714


Das Vorbild in USA hat in einigen Staaten schon lebenslängliche Strafen, z.B. für Ehebruch vorgesehen, siehe auch diesen Artikel:
http://karlweiss.twoday.net/stories/3303947/

Da bekommt man eine zarte Idee, was da noch auf Deutschland unter Merkel und Beckstein zukommt.

Auch die in einigen Beispielen erwähnte Strafbarkeit des „Verleitens“ ist noch nicht in den deutschen Entwurf übernommen worden, aber auch da ist aufgeschoben nicht aufgehoben.

Ansonsten können Sie, wenn Sie nicht alle im Artikel verlinkten anderen Artikel nachlesen wollen, mir auch einfach glauben, dass wirklich all dies drinsteht bzw. danach noch auf die jungen Menschen in Deutschland zukommt. Ich habe mich intensivst mit dem Thema befasst und sehr weit recherchiert.

Noch ein Tipp: Lassen Sie sich nicht täuschen durch Geschwafel um den eigentlichen Text herum von denen, die ihn verfasst haben (Bundestagsdrucksache). In der Verfolgung wird ausschliesslich der exakte Text des Gesetzes und die dafür vorhandene juristische Auslegung der Worte herangezogen.

Lesen Sie sich nur die Stellungnahme des besten europäischen Experten durch, Dr. Graupner, dann wissen Sie, es geht nun wirklich um die Wurst.
KlausIstRaus - 11. Sep, 20:47

Hui, das ging ja schnell, toll!!

Hallo Herr Weiss.
Ich habe mir die verlinkten Sachen ja alle durchgelesen und wie gesagt weder im Gesetzentwurf, noch in den Expertenmeinungen Anhaltspunkte dafür gefunden, daß das Abendland untergeht, also zumindest nicht in Deutschland. Bitte geben sie doch Quellenangaben an für die Dinge, die sie behaupten, etwa den ersten Entwurf mit den 4 Jahren und alles andere, was noch so droht, aber für mich bislang nicht zu recherchieren war.
Ich bin dem Juristischen nicht völlig fachfremd und wirklich erklären, was die praktischen Auswirkungen des § 182 StGB sind, tun sie in dem Artikel nicht, Sie behaupten lediglich, daß eine Zwangslage für die Gerichte fast immer vorliege. Das mag vielleicht daran liegen, daß im Großteil der Fälle, die es bis zur Hauptverhandlung schaffen, einfach eine solche gegeben ist, bzw. das Gegenteil vom "Mißbrauchenden" nicht glaubhaft dargelegt wurde, wie bei jedem andern Urteil auch. Sie erwecken den Eindruck, in Deutschland würde jeder Unsinn verfolgt und geahndet, dabei stellt sich gerade in unter diesen Paragraphen fallenden Mißbrauchsfällen vielfach schon vor einer Verhandlung die Anzeige als unbegründet heraus.
Bitte antworten Sie auf meine Frage nach Quellenangaben nicht mit Verweisen auf weitere Ihrer selbstverfaßten Texte, die ich natürlich schon gelesen habe.
Und bitte fordern Sie mich nicht auf, Ihnen einfach zu glauben - wenn ich glauben will, gehe ich an den Kiosk.

Karl Weiss - 11. Sep, 21:04

Geduld

Da ich ein geduldiger Mensch bin, kopiere ich Ihnen hier die Erklärung in beiden Paragraphen rein, warum wirklich alles umfasst wird, was ich beschrieben habe:

Auf die Frage nach der Quelle für die ursprünglich vorgesehene Mindeststrafe von vier Jahren bin ich oben schon eingegangen (Stellungnahme von Prof. Böllinger).

"Der „Kinderschänder“-Paragraph

Die Basis der Argumentation war, Kinder (bis 14) können kein Einverständnis mit sexuellen Handlungen mit Erwachsenen (ab18) gültig erklären, denn sie sind immer in einer abhängigen Situation und vermögen nicht einzuschätzen, auf was sie sich eventuell einlassen. Dies wird im Gesetz so ausgedrückt, dass sie in einer Zwangslage befinden bzw. dass der Erwachsene eine Zwangslage ausnutzt, wenn er sich darüber hinwegsetzt. Anders ausgedrückt: Kinder (bis 14) können grundsätzlich keine wirksame Einverständniserklärung mit Sex abgeben.
Nun hat man aber den gleichen Gesetzestext benutzt, nur hat man in Bezug auf die Täter „ab 18“ weggelassen, also alle Jugendlichen und Kinder in den Täterkreis einbezogen und auf der Seite der Opfer „bis 14“ weggelassen und durch „bis 18“ ersetzt, wodurch nun plötzlich alle Jugendlichen ebenfalls für unfähig erklärt werden zu wissen, worauf sie sich bei sexuellen Kontakten einlassen – was einfach Unsinn ist. Bis 18 gäbe es dann nicht mehr die Möglichkeit, wirksam sein Einverständnis zu Sex zu erklären.

Da über die Frage der „Zwangslage“ eine ausführliche Rechtssprechung besteht, die in der Praxis alle, die unter diesen Paragraphen fallen, automatisch in einer solchen Zwangslage sieht, bedeutet dies, alle Jugendlichen wären dann immer bei sexuellen Kontakten in einer Zwangslage, auch wenn sie unter Gleichaltrigen stattfinden. In der Praxis der Rechtssprechung bedeutet das, es ist genauso, als ob die Worte „unter Ausnutzen einer Zwangslage“ gar nicht im Gesetzestext stehen würde.

Es ist zwar möglich und denkbar, dass die Gerichte angesichts des neuen Paragraphen eine andere Rechtsprechung entwickeln, in denen der Begriff „Zwangslage“ wieder deutlich enger ausgelegt wird, aber das ist nicht sicher. Es ist auch nicht akzeptabel, dass man ein Gesetz macht, das anschließend von den Gerichten uminterpretiert werden muss, um nicht in Absurditäten auszuarten, speziell in einem Fall wie diesem, in dem das geltende Recht völlig korrekt und ausreichend ist..


Der Kinderpornoparagraph

Etwas Vergleichbares gilt auch für den anderen Paragraphen, der geändert werden soll: Der Kinderpornoparagraph.

Seine jetzige Fassung sieht vor, es müssen wirklich Kinder abgebildet oder beschrieben sein, also Personen unter 14 Jahren, und es müssen eindeutig sexuelle Handlungen abgebildet oder beschrieben sein, sei es solche, die an den Kindern, von den Kindern oder vor den Kindern vorgenommen werden. Das ist umfassend und völlig ausreichend. Dazu kommt, diese Regelung wurde bereits von den Gerichten bis ins Extrem ausgelegt. So wurde z.B. als „sexuelle Handlung“ bereits bezeichnet, wenn ein nacktes Mädchen seine Beine öffnete – ebenso ist ein Junge mit einem erigierten Penis als „sexuelle Handlung“ eingestuft.

Was da nun im neuen Paragraphen steht, ist etwas völlig anderes, das nicht nur jede Nacktheit an sich bereits kriminalisiert, sondern sich darüber hinaus auf angezogene Mädchen und Jungs erstreckt. Dabei wird auch hierbei die Altersgrenze von 14 auf 18 Jahre erhöht, was zu unglaublichen Folgen führt, wie man sich leicht vorstellen kann.

So wird eine Abbildung von dem, was bisher absolut erlaubt ist, nämlich sexuelle Handlungen zwischen 14- bis 18 Jährigen, nun als Abbildung zum Kinderporno – und Kinderporno ist Schwerverbrechen.

Der Weg, wie dies erreicht wurde – neben der Frage des Anhebens der Altersgrenze - (auf den ersten Blick am Gesetzestext nicht leicht zu erkennen), ist das Einbeziehen von „Posing“ in die Strafbarkeit. Dies ist der einzige Punkt, in dem überhaupt argumentiert wird in der Gesetzesvorlage. Es wird argumentiert, hier habe es bisher eine Lücke gegeben, denn Bilder, in denen ein „Kind“ (alles bis 18) in extremer Weise seine nackten Geschlechtsteile zeigt und diese im Mittelpunkt der Abbildung stünden, seien bisher nicht strafbar gewesen.

Das könnte man so und mit diesen Worten im Gesetzestext noch akzeptieren, jedenfalls wenn es sich wirklich auf Kinder (bis 14) und nicht auf „Kinder“ (bis 18) bezieht, aber der Text umfasst weit mehr. Der Trick ist, es wird mit dem Wort „aufreizend“ (ohne dass dies für den Laien gleich ersichtlich ist) wiederum die Frage des Standpunkts des Betrachters eingeführt, der eben eventuell ein manisch-extremistischer Christ sein kann.

Damit wird das „unzüchtig“ (also die moralische Kategorie, Bestrafung für das, was extremistische Christen für unmoralisch ansehen) wieder eingeführt, das in den siebziger Jahren nach langem Kampf endlich aus der Sexualstrafrecht verbannt worden war. Es war ein entscheidender Fortschritt damals, es wird nicht mehr etwas bestraft, was im Kopf eines eventuellen Betrachters („unzüchtig“) vor sich geht, sondern nur, was wirklich an Bestrafenswertem mit Kindern gemacht wird und dann abgebildet ist.

Mit dem Begriff „aufreizend“ (der kommt aus der Übersetzung aus dem englischen Original des Paragraphen in den USA) wird genau das wieder eingeführt. Jegliche Nacktheit von Personen unter 18 auf einer Abbildung, die mag noch so harmlos sein, ist im US-Original strafbar (das führt zu so weitgehenden Folgen, dass es fast unglaublich ist, siehe unten). Das ist mit der Verwendung des Begriffs „aufreizend“ nun auch in Deutschland vorgesehen.

Darüber hinaus ist aber überhaupt keine Nacktheit erforderlich. Jegliche Abbildung (auch Zeichnungen, Gemälde, Kunst) von Personen unter 18, die von irgendjemand als „aufreizend“ angesehen werden kann, ist strafbar – ebenso jegliche Beschreibung in Worten.

Es ist aber nicht nur keine Nacktheit nötig, es müssen auch nicht etwa primäre oder sekundäre Geschlechtsmerkmale sich unter der Kleidung abzeichnen. Ebenso wenig ist nötig, dass das „Kind“ (unter 18) eine eindeutig herausfordernde (oder sexy) Pose einnimmt, (was eigentlich der Ursprung der Idee des „Posing“ war). Es reicht aus, die Abbildung wird von irgendjemand als „aufreizend“ angesehen. Da dieser „irgendjemand“ nicht definiert ist, zum Beispiel als der „vernünftige Durchschnitts-Mitteleuropäer“ oder irgend etwas von der Art, ist damit jeglicher Willkür Tür und Tor geöffnet."

Es geht also beim ersten Paragraphen darum, dass Zwangslage bereits automatisch durch das "Kindsein" vorgegeben wird, das in Zukunft bis 18 gelten soll.

Im zweiten Paragraphen geht es um das Wörtchen "aufreizend", das die US-Auslegung importiert.

Wenn Sie die Stellungnahme von Dr. Graupner genau gelesen haben, er legt das auch dar. Der Link zu den Stellungnahmen ist schon im Artikel - ich weiss nicht, was ich noch verlinken soll.

Wennn im Fall einer Anklage das Leben des Menschen zerstört ist, unabhängig davon, welche Strafe genau ausgesprochen wird, dann kan man nicht mit "das mag vielleicht daran liegen" arbeiten. Der Dr. Graupner weiss genau, von was er spricht. lesen Sie sich mal seine Seite in 'wikipedia' durch.

Im übrigen erwecke ich keineswegs den Eindruck, in Deutschland würde jeder Unsinn verfolgt, im Gegenteil, ich lobe ausdrücklich die geltenden Regelungen, weil sie eben genau das nicht tun (von Ausnahmefällen abgesehen).
KlausIstRaus - 12. Sep, 00:07

Was zu verlinken wäre...

Wo steht das mit den vier Jahren Mindestfreiheitsstrafe, mit denen sie einige ihrer imposanten Beispiele abschließen?? In welchem Stadium kam es von wem zu diesem Vorschlag und wie flog er wieder raus? Teilen Sie bitte ihre "sehr weite" Recherche mit uns.

Zum "Kinderschänder"-Paragraphen (es sind eigentlich 3-4)
§ 176 StGB (-14) beinhaltet keine Zwangslage als Tatbestandsmerkmal, es ist schlicht verboten, dieser § soll nach dem Gesetzesentwurf gar nicht geändert werden.
In § 182 StGB (14-16/Zwangslage oder entgeltlich) soll das "Opfer"-Alter auf 18 Jahre erhöht werden, in Deutschand bleibt es nach dem vorgelegten Gesetzesentwurf und allen Expertenmeinungen bei einem Antragsparagraphen, dessen Strafe durch Maßgabe des Gerichts auch entfallen kann.

Ich lasse mich von keinerlei Geschwafel verleiten, ich beziehe mich nur auf Seite 1 der Anlage 1 zum Entwurf.

Ach ja, zum "verleiten". Wie Herr Dr. Graupner in seiner Stellungnahme bemerkt, ist dieses Delikt ""bereits in den ersten Beratungen des Ministerrats gestrichen worden" und taucht im Rahmenbeschluß folglich auch überhaupt nicht auf.
Gute Nacht!

Karl Weiss - 12. Sep, 02:01

Ich weiss, es ist etwas schwierig. Aber ich stells Ihnen hier noch einmal rein:

Der sogenannte "Kinderschänder"-Paragraph (Paragraph 182) soll folgendermassen verändert werden:

(in Klammern: alte Version)
"§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) (Eine Person über achtzehn Jahre, die) Wer eine Person unter (sechzehn) achtzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt oder einen sonstigen Vorteil sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(3 4) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4 5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist."
(in Klammern: vorher)

Wie Sie dem bei mehrmaligen Durchlesen entnehmen können, wird nicht nur das Opfer-Alter auf 18 Jahre erhöht, sondern auch die Täter-Alter-Grenze (Person über 18 Jahre) aufgehoben. Das heisst, auch Kinder (alle unter 18) können hier nun Täter sein. Darauf bezieht sich ein wesentlicher Teil der Stellungnahme von Dr. Graupner, weil dadurch jeglicher Sex unter Jugendlichen, ja selbst bereits 'petting', in den Bereich der Strafbarkeit fällt. Bezüglich der "Zwangslage" habe ich das oben schon dargestellt, bezüglich der "anderen Vorteile" ist hier ausdrücklich von nicht-materiellen Vorteilen die Rede (siehe Begründung des Bundesrates zu Änderung). Das heisst, das Fortführen der Freundschaft (nicht-materieller Vorteil) kann bereits ausschlaggebend sein für eine lebensvernichtende Anklage.

Und hier die vorgesehenen Änderungen zum Kinderpornoparagraph:


(in Klammern: alte Version)
"§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), (die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften)) die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (kinder- und jugendpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinder- und jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinder- und jugendpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinder- und jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Überall, wo "und Jugend-" steht, ist es die neue Version.



Hier schliesslich noch die Stellungnahme des Bundesrats, die jenes "aufreizend" einführt:


"Bundesrat Drucksache 625/06 (Beschluss)

13.10.06

Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln

Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44
ISSN 0720-2946

Stellungnahme
des Bundesrates

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses
des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen
Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie

Der Bundesrat hat in seiner 826. Sitzung am 13. Oktober 2006 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 5a -neu- (§ 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB)
In Artikel 1 ist nach Nummer 5 folgende Nummer 5a einzufügen:
'5a. In § 176 Abs. 4 Nr. 2 werden nach dem Wort "Handlungen" die Wörter
"vor ihm, einem Dritten oder" eingefügt.'

Begründung:

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2006 - 4 StR
570/05 - (NJW 2006, 1890) erfasst § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB auf Grund seines
eindeutigen Wortlauts nicht das Posieren in sexuell aufreizender Weise. Gerade
das Posieren unter Hervorhebung der Genitalien bzw. der Schamgegend ist jedoch
sowohl nach den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses des Rates (vgl.
Artikel 1 Buchstabe b i)) und des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen
über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution
und die Kinderpornographie (vgl. Artikel 2 Buchstabe c), als auch
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine nicht unerhebliche sexuelle
Handlung (§ 184f Nr. 1 StGB), durch die der Betrachter sexuell provoziert
werden soll (vgl. auch BGH, a.a.O. und NJW 1998, 1503). Deswegen ist es
nach praktischer Erfahrung nicht selten Gegenstand kinderpornographischer
Darstellungen.
Das Posieren in sexuell aufreizender Weise stellt damit zunächst die notwendige
Vorstufe zur Herstellung einer pornographischen Darstellung, die gerade
die sexuelle Erregung des Betrachters zum Ziel hat, dar. Schon deswegen
ist es erforderlich, es bei fremdbestimmtem Handeln unter Strafe zu stellen.
Nur so kann auch der Intention des umzusetzenden Rahmenbeschlusses und
des Fakultativprotokolls zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie,
die beide einen wirkungsvollen Schutz von Kindern vor sexueller
Ausbeutung zum Gegenstand haben, voll entsprochen werden. Der Verbreitung
von Kinderpornographie kann am wirkungsvollsten dadurch begegnet
werden, dass bereits vorbereitende Handlungen unter Strafe gestellt werden.
Darüber hinaus verkörpert das fremdbestimmte Posieren aber auch einen Eingriff
in die sexuelle Integrität des betroffenen Kindes, dessen Entwicklung zur
Selbstbestimmungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden kann.
Auch darum ist ein strafrechtlicher Schutz des Kindes gegen ein fremdbestimmtes
Posieren in sexuell aufreizender Weise unabdingbar erforderlich.
Damit wird in der Sache die Rechtslage wieder hergestellt, die nach dem
4. StrRG bestand. § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB war seinerzeit wie folgt gefasst:
"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vor ihm oder einem Dritten
vornimmt, um sich, das Kind oder einen anderen hierdurch sexuell zu erregen."
Mit der Neufassung von § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB durch das 6. StrRG,
die eine Erstreckung der Strafbarkeit auf Personen bezweckte, die Kinder am
Telefon zu sexuellen Handlungen veranlassen (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.), hat
der Gesetzgeber eine Strafbarkeitslücke hinsichtlich des fremdbestimmten Posierens
in sexuell aufreizender Weise geschaffen, die es wieder zu füllen gilt.

2. Zu Artikel 1 Nr. 5a -neu- (§ 180 Abs. 2 StGB),
Nr. 6 Buchstabe a (§ 182 Abs. 1 StGB)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 5 ist folgende Nummer 5a einzufügen:
'5a. In § 180 Abs. 2 werden nach dem Wort "Entgelt" die Wörter "oder
einen sonstigen Vorteil" eingefügt.'

b) Nummer 6 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
'a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter
sechzehn Jahren" werden durch die Wörter "Wer eine Person unter
achtzehn Jahren" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Entgelt" die Wörter "oder
einen sonstigen Vorteil" eingefügt.'

Begründung:
Die Regelungen in § 180 Abs. 2 und § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB-E dienen der
Ausweitung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Jugendlicher wie
auch der vollständigen Umsetzung des Rahmenbeschlusses. Sie sehen nunmehr
die Erstreckung auf die Fälle der Gewährung immaterieller Vorteile als Gegenleistung
für sexuelle Handlungen in Bezug auf Dritte vor.
In ihrer gegenwärtigen Fassung erstrecken sich § 180 Abs. 2 und § 182 Abs. 1
Nr. 1 StGB lediglich auf die Fälle, in denen der Täter eine jugendliche Person
bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen
oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen bzw. sexuelle
Handlungen gegen Entgelt an sich vornehmen zu lassen oder an dem Täter vorzunehmen.
Schutzzweck ist die Verhinderung des Abgleitens Jugendlicher in
die Prostitution, wobei sich der Gesetzgeber von der Entgeltlichkeit als typischem
Handlungsmotiv hat leiten lassen (vgl. Schönke/Schröder StGB, Kommentar,
26. Aufl., § 180 Rnr. 19 m.w.N.).
Diese Regelung greift zu kurz. Auch immaterielle Anreize können Jugendliche
zur Durchführung oder Duldung sexueller Handlungen motivieren, die sonst
unterblieben wären. Entwicklungsbedingt bestimmen in diesem Alter oft ideelle
Werte ihr Tun und Lassen. So kann etwa die keinen materiellen Vorteil darstellende
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder die Teilnahme an
Aktivitäten einem Jugendlichen erstrebenswert erscheinen. Werden entsprechende
Vergünstigungen von der Vornahme sexueller Handlungen abhängig
gemacht, so wird dadurch nicht zwingend eine Zwangslage ausgenutzt. Allerdings
kann ein Druck aufgebaut werden, der zwar nicht die Qualität einer
Nötigung aufweist, dem sich ein Jugendlicher aber nicht zu entziehen vermag.
Auch vor diesem Druck, der eine noch nicht erwachsene Person durch als
solche nicht gewollte Handlungen in ihrer ungestörten sexuellen Entwicklung
beeinträchtigen kann, sollten Jugendliche aber geschützt werden.
Dieses Ziel verfolgt auch der Rahmenbeschluss, der sich ebenfalls gegen die
sexuelle Ausbeutung von Kindern und die Kinderprostitution wendet. Er zielt
darauf ab, ihnen "durch ein umfassendes Konzept … zu begegnen" (Absatz 7
der Präambel). Dazu bezieht er auch Gegenleistungen ohne Vermögenswert
ein. Dies ergibt sich daraus, dass die Bezahlung mit materiellen Vorteilen
durch die Formulierung "Geld oder sonstige Vergütungen" in Artikel 2 Buchstabe
c ii) des Rahmenbeschlusses bereits abgedeckt ist. Hierdurch werden
nach dem Wortsinn nicht nur bare und unbare finanzielle Leistungen erfasst,
sondern auch andere geldwerte Leistungen, die als "Gegenwert" für die zu
erbringende sexuelle Leistung stehen. Das wird insbesondere dadurch deutlich,
dass zwischen den Wörtern "Geld" und "Vergütungen" das Wort "sonstige"
verwendet wird. Da nicht davon auszugehen ist, dass auch mit der weiteren
Formulierung "oder Gegenleistungen" erneut "Geld oder sonstige Vergütungen"
gemeint sind, können sich diese nur auf immaterielle Vorteile beziehen.
Deshalb ist die Neuregelung auch zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses
auf diese zu erstrecken.

Regelungstechnisch erfolgt die Ausweitung von § 180 Abs. 2 bzw. § 182
Abs. 1 Nr. 1 StGB-E auf immaterielle Vorteile durch die Ergänzung des Entgeltlichkeitsbegriffs
um den "sonstigen Vorteil". Der Vorteilsbegriff wird bereits in den §§ 331 ff. StGB verwendet und umfasst materielle wie immaterielle
Leistungen (vgl. Tröndle/Fischer StGB, Kommentar, 53. Aufl., § 331 Rnr. 11
bis 16), während der Begriff des Entgelts nach § 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB nur eine
in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung erfasst. Die materiellen
Vorteile sind bei dieser Formulierung weiterhin durch den Begriff des Entgelts
abgedeckt, die immateriellen durch "einen sonstigen Vorteil".

Die Formulierung "gegen Entgelt oder einen sonstigen Vorteil" steht auch nicht
in Widerspruch zur sonstigen Verwendung des Vorteilsbegriffs im StGB.
Durch die Aufteilung in den gesetzlich definierten Begriff "Entgelt" und in den
"sonstigen Vorteil" bringt sie gerade zum Ausdruck, dass sie den umfassenden
Begriff "Vorteil" wie er in den §§ 331 ff. StGB verwendet wird, aufgreift.

3. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b (§ 182 Abs. 3 StGB)
In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b ist § 182 Abs. 3 wie folgt zu fassen:
"In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar."
Begründung:
Diese Klarstellung ist erforderlich, um Missverständnisse bei der Frage, auf
welchen Teil des § 182 StGB sich die im Übrigen zu begrüßende Anordnung
der Versuchsstrafbarkeit in Absatz 3 bezieht, zu vermeiden.

4. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b1 -neu- (§ 184b Abs. 1a - neu - StGB)
In Artikel 1 Nr. 8 ist nach Buchstabe b folgender Buchstabe b1 einzufügen:
'b1) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Der Versuch ist strafbar." '
Begründung:
Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 3 Buchstabe a und b des Rahmenbeschlusses
gibt den Mitgliedstaaten auf, den Versuch der Herstellung, des
Vertriebs, der Verbreitung und der Weitergabe von Kinderpornografie unter
Strafe zu stellen. § 184b StGB enthält jedoch keine Versuchsstrafbarkeit in Bezug
auf Straftaten nach seinem Absatz 1. Unter Umständen könnte man in Bezug
auf den Vertrieb, die Verbreitung und die Weitergabe die Auffassung vertreten,
dass es insoweit einer Versuchsstrafbarkeit nicht bedarf, weil § 184b
Abs. 1 Nr. 3 StGB Vorstufen dieser Tathandlungen unter Strafe stellt ("bezieht,
liefert, vorrätig hält, …"). Jedenfalls hinsichtlich der Herstellung dürfte diese
Überlegung jedoch nicht durchgreifen. Zur vollständigen Umsetzung des Rahmenbeschlusses
ist daher eine Festschreibung der Versuchsstrafbarkeit erforderlich."

Abschliessend: Ja, die vierjährige Mindeststrafe wie auch das "Verleiten"war im engültigen Entwurf der EU nicht mehr vorhanden, aber sehr wohl in jenem, der von der EU-Kommission vorgelegt worden war. Wir können also davon ausgehen, dies wird über kurz oder lang nachgeschoben. Wir haben auch bei den Gesundheitsreformen, bei den Rentenkürzungen und beim Ausufern des Überwachungsstaates schon gesehen, man schaftt immer zunächst eine Bresche, durch die dann später die wichtigsten und wuchtigsten Änderungen leichter eingeführt werden können.

Auch das öffentliche Sextäter-Register ist diesmal noch nicht dran, aber es wurde bereits mehrfach gefordert und wird also nicht lange auf sich warten lassen, wenn dieser Entwurf so ohne Widerstand durchgeht.
KlausIstRaus - 12. Sep, 08:44

Schwierig, in der Tat

Guten Morgen,
naja, und auf Wiedersehen.
Mit jemandem, der auf klare und kurze Bitten um präzise Fakten, sowie auf Hinweise darauf, daß ein Großteil seiner wilden Besipiele (4 Jahre / verleiten) höchstwahrscheinlich auch in den nächsten 10 Jahren in Deutschland irrelevant ist, mit Massen von einkopiertem Text antwortet, der nur bereits Gesagtes wiederholt und null neue Information oder inhaltliche Reaktion beinhaltet, lohnt es nicht, in Dialog zu verbleiben.

Hinsichtlich der bedrohlichen Tendenzen in den USA und moralisch-religiöser Rückverdummung in Deutschland (etwa Karin Wolff und der religiöse Bio-Unterricht) sowie der Schwammigkeit des Begriffs "aufreizend" bin ich durchaus mit Ihnen auf einer Linie. Aber Ihr Stil der Panikmache und der in horrenden Anhäufungen von Text versteckten Unpräzision sind genau das, was Sie der Bundesregierung und den Papageien-Medien vorwerfen. Nebelkerzen werfen mit ganz großen Worten.
Das ist ja Ihr gutes Recht, bloß gruselt es mich bei der Vorstellung, daß Leute beginnen, wortschwallenden Bloggern mehr zu vertrauen als dem bösen Staat und seinen Marionetten. Insbesondere Bloggern, die sich durch Anführung von Veröffentlichungen in Pseudo-Zeitungen (BU, NRhZ) den Anschein geben, Journalisten zu sein, sich hinter albernen Pseudonymen und abstrusen Wohnorten (waren sie bei der Anhörung dabei oder grade in Brasilien?) verstecken. Herzlich Willkommen im Web 2.0, in der Wikiality, wo der, der am lautesten und penetrantesten rumblökt, die subjektive Wahrheit gerade derjenigen bestimmt, die sich für aufgeklärte Avantgarde halten.
Kaufen Sie sich mal ´ne Tüte Dialektik und ´ne Schachtel Strukturiertheit, dann wird das vielleicht auch was mit dem Journalismus.

Karl Weiss - 12. Sep, 16:23

Jetzt ist es klar

Hallo lieber Leser,

KlausIstRaus (nun verstehe ich auch seinen Namen) hat sich also von uns verabschiedet und dabei klargemacht, um was es ihm wirklich ging.

Man darf den Staat nicht als „böse“ darstellen, das war der Punkt. Ausserdem sind natürlich nur die „richtigen“ Zeitungen vertrauenswürdig – da meint er wohl die Bild, den Spiegel, die Welt, die FAZ usw. – nicht solche Pseudozeitungen wie die Berliner Umschau. Und ausserdem, so füge ich hier noch hinzu, ist der Kapitalismus das beste mögliche System und er findet es toll, das jeden Monat Millionen von Kindern wegen Armut und Elend sterben.

Bezeichnend, dass er mir unterstellt, gar nicht in Brasilien zu sein. Er ironisiert, ob ich bei der Anhörung im Bundestag anwesend gewesen sei. Nein, war ich nicht. Das war auch nicht nötig, denn der Wortlaut der Stellungnahmen stand bald vollständig im Internet (ich habe ihn im Artikel oben verlinkt).

Alle die Bitten um neue Links waren nur vorgeschoben. Darum ging es nie. Ich war schon etwas misstrauisch, denn er behauptete, er habe alle Artikel von mir dazu gelesen, aber es war offensichtlich, entweder er hatte sie nicht gelesen oder viel überlesen. Ich habe nämlich in zweiten Teil des Artikels bereits ausführlich dargestellt, dass tatsächlich ein Teil der Beispiele „übertrieben“ ist, denn sie beziehen sich nicht nur auf die aktuelle Gesetzgebung, sondern auch auf das, was erst für später vorgesehen ist. Er hatte dies offenbar nicht gelesen. Charakteristisch für seine Spezies, dass man schon mal mit ein paar kleinen Lügen arbeitet und lauthals kommentiert, ohne sich allzu viel Arbeit zu machen.

Da fällt denn leicht die Aussage vom „am lautesten und penetrantesten Rumblöken“ auf den zurück, der das sagt.
KlausIstRaus - 12. Sep, 21:26

Bin doch nicht raus, das macht Spaß hier

1)"Man darf den Staat nicht als „böse“ darstellen, das war der Punkt."
-Äh, habe ich nie geschrieben, klar darf man das, bloß wenn man die kritisierten Mittel selbst benutzt, ist das unglaubwürdig.

2)"Ausserdem sind natürlich nur die „richtigen“ Zeitungen vertrauenswürdig"
– Äh, auch nö, wie ich schon vorher postete - wenn ich glauben (und nicht denken) will, gehe ich zum Kiosk. Der Unterschied besteht darin, daß ich bei Zeitungen in der Regel Ansprechpartner habe, die auf vernünftige Fragen vernünftig reagieren und etwaige Quellen oder weitergehende Informationen rausrücken.
-Warum haben Sie auf meinen Vorwurf, Sie schrieben unter Pseudonym eigentlich nicht reagiert? Entweder dieser Vorwurf stimmt, dann wäre dies tatsächlich ein Punkt, der den bürgerlichen Massenmedien einen Transparenz- und Glaubwürdigkeitsvorteil brächte, oder er stimmt nicht, dann frage ich mich aber, warum dieser schärfste und persönlichste meiner Angriffe überhaupt nicht pariert wurde, wo Sie doch sonst eine ungeheure Wortgewalt auf Lager haben.
edit:Bitte nicht falsch verstehen, es darf sich gerne jede(r) im Internet unter welchem Namen auch immer er oder sie mag verbreiten, dann sollte halt bloß nicht "Journalismus" im Head stehen und der Anspruch auf Seriösität vertreten werden.

3)"Charakteristisch für seine Spezies, dass man schon mal mit ein paar kleinen Lügen arbeitet"
- Lügen, aha, so wie diese hier?

"Nicht ein einziger der Papagei-Journalisten in den Massenmedien hat sich die Mühe gemacht, nachzulesen, was da wirklich auf die Bevölkerung zukommt (Das folgende bezieht sich einerseits auf die europäische Rahmenrichtlinie und andererseits auf den konkreten deutschen Gesetzentwurf):

* Mindeststrafe für alles, was unter die Sexualstrafgesetzgebung fällt, wird 4 Jahre Gefängnis sein."


-Steht weder in der Rahmenrichtlinie (oder doch? in welcher? Ich kenne nur den Rahmenbeschluß, da steht nix davon) noch im deutschen Gesetzentwurf, wo hätte man das denn nachlesen sollen?

"* Praktisch jeglicher Sex von Personen unter 18 Jahren wird ein schweres Verbrechen sein - zumindest für eine der beiden involvierten Personen, meistens für beide (Mindeststrafe 4 Jahre). Dabei ist unter Sex schon jegliches „Doktor-Spiel“zu verstehen."

-zu schweres Verbrechen / 4 Jahre s.o.
-Nochmal zur Systematik von Strafgesetzen: Nach § 1 StGB ist eine Handlung nur strafbar, wenn sie gegen ein Gesetz verstößt. Da es selbstverständlich auch sexuelle Handlungen zwischen 17-jährigen gibt, die eindeutig zu bestrafen sind, muß dies normiert sein, und zwar in einem allgemeingültigen Gesetz. Da nicht alle Handlungen strafbar sind, gibt es eben die Einschränkungen der Zwangslage und der Entgeltlichkeit (und u.U. demnächst nach Vorschlag des Bundesrates "oder gegen einen sonstigen Vorteil).
Der Bundesgerichtshof hat den Begriff "Zwangslage" im Jahr 1997 in BGHSt 42, 399 wie folgt definiert:
"Für das Merkmal "Zwangslage" i.S.d. § 182 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB ist eine ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis des Opfers kennzeichnend. Sie setzt Umstände von Gewicht voraus, denen die spezifische Gefahr anhaftet, sexuellen Übergriffen gegenüber einem Jugendlichen in einer Weise Vorschub zu leisten, daß sich der Jugendliche ihnen gegenüber nicht ohne weiteres entziehen kann."
Entgelt ist nach BGH 4 StR 5/04 (2004) "im Sinne des § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB). Tatbestandsmäßig sind Vermögensvorteile jedweder Art. Für die Verwirklichung des Tatbestandes ist es ausreichend, dass sich Täter und Opfer vor oder spätestens während des sexuellen Kontakts darüber einig sind, dass der Vermögensvorteil die Gegenleistung für das Sexualverhalten des Jugendlichen sein soll. Auch das nur zur Täuschung des Jugendlichen dienende Angebot einer späteren Gage kann ein Entgelt darstellen."
- Auch wenn der vom Bundesrat vorgeschlagene sonstige Vorteil in den Paragraphen aufgenommen wird, so bleibt es doch dabei, daß dieser der Grund für die sexuellen Handlungen sein muß.
-"praktisch jeglicher Sex", so so. Wann und von welchem Gericht ist "Zwangslage" letztinstanzlich ungerechtfertigterweise bejaht worden?

"* Kinder und Jugendliche werden genauso bestraft wie Erwachsene (!)"
-nö, bitte nicht Strafbarkeit mit Bestrafung gleichsetzen, einfach mal unter "Jugendstrafrecht" bei Wikipedia schauen, dem scheinen Sie ja zu vertrauen, sehr erhellend.
Und daß Menschen unter 14 in Deutschland gemäß § 19 StGB nicht schuldfähig sind und folglich gar nicht bestraft werden, weiß ja nun jedes, äh, Kind.

4) "und lauthals kommentiert, ohne sich allzu viel Arbeit zu machen"
-Richtig, ich mache mir nicht die Arbeit und "schreibe" 5 Artikel, deren Inhalt und Bildmaterial zu 80% gleich sind, soviel mal zu penetrant.

5) Aber wie hübsch, daß die erbetenen Quellen immer noch nicht da sind, es ging auch nie darum, den LeserInnen belegbare Information zukommen zu lassen.
Es wäre ja mal interessant zu erfahren, wer wann wo was für später vorgesehen hat und wo das steht.

Aber back OT, eine kleine Nachhilfe im Lesen von Gesetzestexten.
Wenn in § 182 StGB Zwangslage als Tatbestandsmerkmal aufgeführt ist und in § 176 nicht, dann bedeutet dies nicht, daß hier die Zwangslage durch das geringere Alter des Opfers schon indiziert ist, sie ist als Tatbestandsmerkmal schlicht nicht nötig.

So ungeschickt ich die Wahl des Wortes "aufreizende Zur-Schau-Stellung" auch finde, die Formulierung ist als abgrenzendes Merkmal zur nicht aufreizenden, bloßen Darstellung notwendig, denn wenn man sich das StGB und die dazugehörige Literatur und Rechtsprechung mal anschaut, wird man feststellen, daß es zur Struktur (nicht nur) der deutschen Gesetzgebung gehört, die genauere Auslegung den Gerichten und der Wissenschaft zu überlassen, da man nicht jeden Einzelfall gesetzlich regeln kann. Weder damit, noch mit den beiden letzten Absätzen des § 182 StGB (Antragsdelikt, Absehen von Strafe) wird, wie Sie schreiben "der Willkür Tür und Tor geöffnet", diese Flexibilität macht es den Gerichten erst möglich, einzelfallbezogene Urteile zu fällen.
Karl Weiss - 21. Sep, 23:28

Nur provozieren

Ja, das war vorher noch nicht so klar geworden, jedenfalls mir nicht:

KlausIstRaus ist nichts anderes als ein gewöhnlicher Foren-Troll. Typische Kennzeichen: Argumentresistent, ist überhaupt nicht am Thema interessiert, sondern nur an Provokationen und hat einfach immer Recht, genau jener Typ, wegen dem die Ossies den Namen Besserwessie erfunden haben.

Er streitet nicht einmal ab, dass er tatsächlich die Artikel nicht durchgelesen hat, fordert aber immer wieder Links, die in den Artikeln längst enthalten sind.

Er reitet wie verrückt darauf herum, man dürfe als Journalist nur über das schreiben, was bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung drinsteht und auf keinen Fall darauf hinweisen, was bereits im Vorbildland gilt, was bereits in vorherigen Versionen dringestanden hat und daher wieder kommen wird oder was bereits lautstark von einschlägigen Politikern gefordert wird.

Besonders deutlich wird seine Mischung aus Oberflächlichkeit und reinen Provozieren-wollen aber am Beispiel des Textes, wie der Bundesgerichtshof die "Zwangslage" interpretiert:
"...sich der Jugendliche ihnen gegenüber nicht ohne weiteres entziehen kann.".

Das entspricht genau dem, was ich geschrieben habe und bestätigt eben gerade nicht seine Behauptung, doch er hat das übersehen und stellt den Text ein, als ob er seine Ansicht belege.

Tatsache ist, der Bundesgerichtshof hat die subjektive Sicht des Jugendlichen zum Kriterium gemacht, ob er glaubt, sich dem leicht entziehen zu können. Während jeder vernünftige Mensch unter Zwangslage eine objektiv vorhandene und für jeden Aussenstehenden nachzuvollziehende Lage ist, wird in der deutschen Rechtssprechung auf die Meinung des Jugendlichen abgehoben.

Damit wird eben der Druck, den ein Freund auf seine Freundin ausübt, mit ihm ins Bett zu gehen, wenn sie annehmen muss, er würde sie sonst verlassen, zur "Zwangslage".

Auch der vom Bundesrat geforderte "sonstige Vorteil" gibt so ein schwammiges Bild. Der Bundesrat erwähnt ausdrücklich das Beispiel (siehe oben), wenn eine Person Teil einer Clique sein will und glaubt, dafür sexuelle Vorleistungen bringen zu müssen und macht dies so zu einer schweren Straftat, selbst wenn dies gar nicht ausdrücklich von dem Jugendlichen verlangt wurde.

So werden völlig normale Situationen, in denen Jugendliche sich entschliessen, mit jemand Sex zu machen, zu Straftaten, die wie Vergewaltigung angesehen werden.

All das kann er hier ja nachlesen, aber statt dessen behauptet er, meine fünf Artikel zu diesem Thema hätten zu 80% den gleichen Inhalt. Jeder kann sich überzeugen (oben sind die Artikel verlinkt), sie enthalten nur zum geringsten Teil die gleichen Aussagen. In Wirklichkeit beschäftigt sich jeder von ihnen mit einem anderen Aspekt des Themas. Auch er hätte das leicht feststellen können, wenn er sie gelesen hätte, aber er will eben nur provozieren.

Ich werde hier im Blog weiterhin niemandem Raum geben, der nur herumtrollen will.
KlausIstRaus - 22. Sep, 01:41

also gut, zurück zum Juristischen...

Lieber Herr Weiß, danke, dass Sie im Dialog verbleiben.
Lassen wir das mit den Frotzeleien und bleiben sachlich, ist mir auch recht.

Ich bin Ihrer Behauptung, die Rechtsprechung würde „Zwangslage“ automatisch annehmen, mit einem BGH-Leitsatz entgegengetreten, rechtsprecherischer geht es kaum.
Ich habe wirklich gesucht, aber kein folgendes Urteil des BVerfG, BVerwG oder des EuGH gefunden, welches diesem Leitsatz widerspricht.
Nennen sie mir bitte eines, ich will Ihnen ja gerne glauben, bloß müssen Sie mir dazu auch mal ein entsprechendes Urteil zeigen.
Da über die Frage der „Zwangslage“ eine ausführliche Rechtssprechung besteht, die in der Praxis alle, die unter diesen Paragraphen fallen, automatisch in einer solchen Zwangslage sieht, bedeutet dies, alle Jugendlichen wären dann immer bei sexuellen Kontakten in einer Zwangslage, auch wenn sie unter Gleichaltrigen stattfinden.
Nennen Sie doch bitte ein paar aktuelle Urteile, in denen die Zwangslage ungerechtfertigterweise bejaht wurde. Ich möchte Sie wirklich nicht nerven oder diffamieren, ich möchte das nur gerne mit eigenen Augen sehen.

“Tatsache ist, der Bundesgerichtshof hat die subjektive Sicht des Jugendlichen zum Kriterium gemacht, ob er glaubt, sich dem leicht entziehen zu können. Während jeder vernünftige Mensch unter Zwangslage eine objektiv vorhandene und für jeden Aussenstehenden nachzuvollziehende Lage ist, wird in der deutschen Rechtssprechung auf die Meinung des Jugendlichen abgehoben.“
Wo steht denn in dem Leitsatz etwas von subjektiver Lageeinschätzung des Opfers?
Die Bedrängnis „setzt Umstände von Gewicht voraus, denen die spezifische Gefahr anhaftet, sexuellen Übergriffen gegenüber einem Jugendlichen in einer Weise Vorschub zu leisten, daß sich der Jugendliche ihnen gegenüber nicht ohne weiteres entziehen kann.“
Objektiver als mit der den Umständen anhaftenden spezifischen Gefahr kann man das doch kaum formulieren??

“Damit wird eben der Druck, den ein Freund auf seine Freundin ausübt, mit ihm ins Bett zu gehen, wenn sie annehmen muss, er würde sie sonst verlassen, zur "Zwangslage".
Äh, ja, genau, sie will nicht, tut es dann aber trotzdem. Daß sie nicht überblickt, daß vom „Freund“ verlassen zu werden vielleicht die bessere Variante wäre, ist ja genau der Punkt, in dem sie gegenüber einer erwachsenen Frau schutzbedürftiger ist.
Inwieweit der Druck in Verbindung mit ihrer wie auch immer gearteten Abhängigkeit dann zu einer entsprechenden "Bedrängnis" wird, ist fallabhängig zu bewerten.

“Auch der vom Bundesrat geforderte "sonstige Vorteil" gibt so ein schwammiges Bild. Der Bundesrat erwähnt ausdrücklich das Beispiel (siehe oben), wenn eine Person Teil einer Clique sein will und glaubt, dafür sexuelle Vorleistungen bringen zu müssen und macht dies so zu einer schweren Straftat,“
Naja, „schwere“ Straftaten haben in der Regel eine Mindeststrafandrohung, die hat § 182 StGB nicht.
Es geht nicht darum, daß das Opfer irgendetwas „glaubt“, sondern analog „Entgelt“ darum, daß zwischen Täter und Opfer Einigkeit darüber besteht, daß das eine die Gegenleistung für das andere sein soll.

“So werden völlig normale Situationen, in denen Jugendliche sich entschliessen, mit jemand Sex zu machen, zu Straftaten, die wie Vergewaltigung angesehen werden.“
Sorry, aber wenn Worte wie Bedrängnis, Ausnutzung, Zwang im Spiel sind, empfinde ich das nicht als Normalität. Und den Nachweis, daß Gerichte dies regelmäßig als vorliegend ansehen, sind Sie immer noch schuldig.
Im übrigen muß bei Vergewaltigung nach § 177 StGB Gewalt, Drohung oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage vorliegen, Mindeststrafe ist hier ein Jahr, DIES ist eine „schwere“ Straftat, in Fachkreisen auch „Verbrechen“ genannt.

"Er reitet wie verrückt darauf herum, man dürfe als Journalist nur über das schreiben, was bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung drinsteht und auf keinen Fall darauf hinweisen, was bereits im Vorbildland gilt, was bereits in vorherigen Versionen dringestanden hat und daher wieder kommen wird oder was bereits lautstark von einschlägigen Politikern gefordert wird."
"Nicht ein einziger der Papagei-Journalisten in den Massenmedien hat sich die Mühe gemacht, nachzulesen, was da wirklich auf die Bevölkerung zukommt (Das folgende bezieht sich einerseits auf die europäische Rahmenrichtlinie und andererseits auf den konkreten deutschen Gesetzentwurf):…"
Was fällt Ihnen auf, wenn ich diese beiden Zitate gegeüberstelle?
Ich will mir ja die Mühe machen und das „nachlesen“, was da „wirklich“ auf mich zukommt, bloß wo? Ich bitte Sie hiermit zum 5. Mal, mir zu verraten, wo das steht, irgendwie müssen Sie das von Brasilien aus ja recherchiert haben.
Ich finde die Vorstellung ja genauso schlimm wie Sie, daß die neoevangelikalen Irren sich hier verbreiten wollen und gewisse Kreise in EU und Bundesregierung schon erreicht haben, bloß will mir das keiner glauben, weil ich als alleinige Referenz Ihre Artikel habe.

Ich verbleibe mit freundlichem Gruß,
Klaus

Karl Weiss - 2. Nov, 21:59

Ulla Jelbke

Es ist offfensichtlich, ich werde es nicht schaffen Sie zu überzeugen. Sie haben zwar im letzten posting nicht mehr jene polemische Art benutzt wie vorher, deshalb habe ich Sie nicht gelöscht, aber wir reden sichtlich aneinander vorbei.

Wenn Sie sich wirklich die Mühe gemacht hätten, die Stellungnahme von Dr. Graupner durchzulesen, hätten alle diese Fragen keinerlei Berechtigung mehr, aber das haben Sie offenbar nicht, auch wenn Sie es behaupten.

Ich liebe nicht sehr diese lügnerische Art, will aber weiterhin offen bleiben.

Daher stelle ich Ihnen die Stellungnahme von Ulla Jelbke hier herein. Da können Sie selbst entscheiden, was Sie für richtig erachten. Ich befürchte zwar, auch Ulla kann Sie nicht überzeugen, aber es gibt immer Leute, die sind un-überzeugbar.


Ulla Jelpke zur Verschärfung Sexualstrafrecht

Alles wegen Europa

Ulla Jelpke

Was macht die Bundesregierung, wenn sie etwas durchsetzen will, wofür sie im Bundestag keine Mehrheit hat? Oder wenn sie eine Parlamentsdebatte vermeiden möchte, die in der Öffentlichkeit Unruhe auslösen könnte? Dann geht sie den europäischen Weg. Sehr bequem. Und zielführend.

Dafür ein Beispiel: Der Bundestag war einhellig der Meinung, daß es unzulässig sei, Telekommunikations-Verbindungsdaten für polizeiliche Zwecke auf Vorrat zu speichern. Darüber setzte sich die Bundesregierung hinweg und stimmte einer EU-Richtlinie zu, mit der genau dieser Eingriff in die Privatsphäre von Millionen unverdächtiger Bürgerinnen und Bürger verlangt wird. Da Einstimmigkeit erforderlich war, wäre ohne die Zustimmung der Bundesregierung die Richtlinie nicht zustande gekommen. Nunmehr argumentiert die Bundesregierung, die BRD sei verpflichtet, diese EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Mit anderen Worten: Auf dem Umweg über die EU hat die Bundesregierung eine Regelung zur Vorratsdatenspeicherung erreicht, die der Gesetzgeber ursprünglich so nicht gewollt hat.

Häufig geht die große Koalition aus CDU/CSU und SPD bei der Umsetzung von EU-Richtlinien über deren zwingende Vorgaben hinaus. Am 14. Juni 2007 stimmte die Bundestagsmehrheit gegen alle drei Oppositionsfraktionen einem fast fünfhundert Seiten starken Gesetzespaket zum Zuwanderungs- und Staatsangehörigkeitsrecht zu. Damit sollten zehn EU-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden Die Koalition packte aber zahlreiche Bestimmungen zu Lasten von Flüchtlingen und Migranten mit hinein, die mit den EU-Vorgaben nichts zu tun hatten. So wird künftig eine Frau ihrem Ehemann, der in Deutschland Aufenthaltsrecht hat, nur dann folgen dürfen, wenn sie noch im Herkunftsland Kenntnisse der deutschen Sprache nachweist. Diese ausschließlich zur Abschottung ersonnene Schikane war eine Initiative der CDU/CSU, an der die SPD mitwirkte, ohne daß die EU so etwas verlangt hätte.

Jüngstes Beispiel für die Tendenz, wegen angeblicher EU-Vorgaben Gesetze zu verschärfen, ist die geplante Umsetzung eines EU-Rahmenbeschlusses zum Sexualstrafrecht (Bundestagsdrucksache 16/3439). Die Absicht dieser Richtlinie ist durchaus zu begrüßen, nämlich eine wirksamere Bekämpfung der Kinderpornographie und der sexuellen Ausbeutung von Kindern. Doch die Bundesregierung schießt mit ihrem Entwurf weit über dieses Ziel hinaus. Sie hat ein Gesetz vorgelegt, das von der spießigen Sexualmoral der Fünfziger Jahre mieft.

Das war die Auffassung fast aller Sachverständigen bei einer Experten-Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestags am 18. Juni 2007. Sie kritisierten vor allem die Anhebung des Schutzalters von 14 auf 18 Jahre.

Im juristischen Sprachgebrauch reicht das Kindesalter bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Die 15- bis 18jährigen werden als Jugendliche eingestuft. Als Kinderpornografie war demnach bisher die Verbreitung, der Besitz und der Erwerb von Schriften über sexuelle Handlungen von und an Kindern (unter 14 Jahren) strafbar. Künftig aber werde »ein 17jähriger junger Mann grundsätzlich genauso behandelt wie ein fünfjähriges Kind«, monierte bei der Anhörung der Wiener Rechtsanwalt Helmut Graupner. Die absurde Folge der von der Bundesregierung geplanten Neuregelung: Ein 17jähriger, der von seiner gleichaltrigen Freundin ein erotisches Foto macht und für sich aufbewahrt, ist künftig wegen Kinderpornographie strafbar.

Es ist offensichtlich verfehlt, wenn sich der Staat auf diese Weise mit der Keule des Strafrechts in das Privatleben fast erwachsener junger Menschen einmischt – und das wird auch nicht dadurch besser, daß sich der Staat dafür eine gesetzliche Grundlage verschafft und wenn der entsprechende Straftatbestand in Zukunft nicht mehr nur »Kinderpornographie«, sondern »Kinder- und Jugendpornographie« heißt. Übrigens würden sich nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfs auch Jugendliche, die einvernehmlich innerhalb einer sexuellen Beziehung pornographisches Material von sich herstellen, strafbar machen. Zustimmung beider Partner führt nicht zur Straflosigkeit.

Kristian Kühl von der Universität Tübingen stellte infrage, ob 16- oder 17-jährige Jugendliche tatsächlich strafrechtlichen Schutz vor sexuellem Mißbrauch brauchen. Sexuell gereifte Personen könnten sich selbst schützen. Allenfalls könne man individuell je nach dem persönlichen Entwicklungsstand des Jugendlichen entscheiden, ob er strafrechtlichen Schutz benötige. Der schon zitierte österreichische Experte Graupner ging mit seiner Kritik noch weiter. Er sah die Möglichkeit zur sexuellen Selbstbestimmung von Jugendlichen durch den Gesetzentwurf nicht mehr ausreichend gewahrt. Der Entwurf regle Dinge, die allein den persönlichen Bereich betreffen. Das österreichische Recht sei hier deutlich großzügiger. Für bedenklich hielten auch Tatjana Hörnle von der Universität Bochum und Philipp Andreas Thiee von der Strafverteidigervereinigung Berlin die Gleichsetzung von Kindern und Jugendlichen im Entwurf.

Kinderpornographie liegt künftig sogar dann vor, wenn eine 19jährige Frau, also eine Erwachsene, ein erotisches Foto von sich machen läßt, auf dem sie wie eine 17jährige wirkt. Anwalt Thiee: »Hier ist Rechtsunsicherheit vorprogrammiert und das bei dem wohl mit am meisten stigmatisierenden Tatbestand des Strafgesetzbuches.« Der EU-Rahmenbeschluß würde es zulassen, in diesen Fällen auf Strafbarkeit zu verzichten. Aber die Bundesregierung wünscht eben ein scharfes Sexualstrafrecht und setzt sich über die Erkenntnis aus den siebziger Jahren hinweg, daß sich Jugendliche möglichst ungestört von staatsanwaltschaftlichen Nachforschungen sexuell entwickeln sollen. Florian Jeßberger von der Berliner Humboldt-Universität brachte es auf den Punkt: Die Regierung habe eine EU-Richtlinie zum Anlaß für weitere Strafrechtsverschärfungen genommen.

So wird der »große Lauschangriff« ohne weitere Begründung auch auf den Verdacht des Besitzes jugendpornographischer Schriften ausgeweitet. Thiee: »Die zunehmende Unkontrollierbarkeit sogenannter neuer Medien führt zu der diffusen Angst, daß sich in den Labyrinthen vernetzter Datenströme unfaßbare Verbrechen verbergen könnten. Diese Angst steigert sich zum Teil zu regelrechter Panik, der mit einer strafrechtlichen Kontrolle begegnet wird, die kein geeigneter Steuermittel darstellt.« Zu kritisieren sei nicht die Sorge um die Opfer von Sexualvergehen, »aber eine Kontrollpolitik, welche die Sicherheit, die sie verspricht, nur einlösen könnte, wenn sie eine flächendeckende, quasi totalitäre Inhaltskontrolle der Kommunikation gewährleisten könnte.« Thiee mahnte, Angst, so berechtigt sie sein möge, dürfe nicht Regie in der Strafrechtspolitik führen.

Unter dieser Prämisse lehnten die Sachverständigen auch das Vorhaben der Bundesregierung ab, den Straftatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen (§ 182 StGB) zu erweitern. Bisher sind nach dieser Vorschrift sexuelle Handlungen an oder vor Jugendlichen unter 16 Jahren strafbar. Diese Altersgrenze soll entfallen. Als Täter kommen nach geltendem Recht nur Erwachsene (über 18 Jahren) in Betracht. Auch dies wird gestrichen. Künftig soll also auch der sexuelle Mißbrauch 16- und 17jähriger Jugendlicher strafbar sein, und zwar auch dann, wenn die Täter selber noch Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind. Graupner kommentierte: »Jugendliche Opfer werden wie Kinder behandelt, jugendliche Täter wie Erwachsene.« Eine völlig unnötige Kriminalisierung von Jugendlichen, die auf dem Weg der sexuellen Selbstfindung sind, wird die Folge sein. Alles wegen Europa?

Wenn einmal nicht Einwanderungs-, Staatssicherheits- oder Sex-Vorschriften verschärft, sondern europäische Umweltstandards in deutsche Rechtsvorschriften übernommen werden sollen, erleben wir die Bundesregierung und die Koalitionspolitiker ganz anders, nämlich äußerst besorgt, bloß keinen noch so kleinen Schritt zu weit zu gehen, also womöglich einem deutschen Handwerksbetrieb oder gar einem Konzern zu nahe oder gar auf die Füße zu treten.

Quelle: http://www.sopos.org/aufsaetze/469b9983804ab/1.phtml

Gut, das war der letzte Versuch.
KlausIstRaus - 5. Nov, 14:37

Vielen Dank, daß Sie mir antworten

Sehr geehrter Herr Weiß,
schön daß Sie sich wieder zu Wort melden.
Leider gehen Sie zum wiederholten Male auf keine meiner Nachfragen, keines meiner Argumente und keinen meiner Hinweise ein.
Auch der Text von Frau Jelpke tut dies nicht,
trotzdem einen schönen Gruß ins warme Brasilien

hermann12 - 4. Nov, 20:33

Sex unter 18?

Wer hat denn heute unter 18 keinen sex. ganz zu schweigen von den anzüglichen fotos. was haben denn jugendliche oder kinder heute auf ihren handys gespeichert. da ist doch gar nicht dagegen.

albannikolaiherbst - 2. Apr, 09:14

Sehr geehrter Herr Weiss,

ich bin auf dieses Dossier jetzt erst, also sehr verspätet, aufmerksam geworden; und zwar ist mir die neue "Moral" durchaus spürbar, dennoch ist die Gesetzesvorlage völlig an mir vorbeigegangen. Bevor ich aus Der Dschungel hierher verlinken werde, wüßte ich aber gerne, was aus der so absurden wie skandalösen Gesetzesvorlage geworden ist. Denn ich verlinke nie auf etwas ohne eine eigene Stellungnahme. Können Sie mir deshalb zum Stand der Dinge etwas sagen? (Als Vater eines Elfjährigen weiß ich sehr genau, w i e früh bei Kindern das Sexualleben einsetzt; imgrunde schiebt sich wieder etwas natürlich zurecht, das künstlich im sich verdinglichenden Bürgertum des 19. Jahrhunderts entschärfend wegmoralisiert worden ist).
Danke sehr.
ANH
Die Dschungel. Anderswelt.

Karl Weiss - 2. Apr, 15:51

Viele ander Artikel

Hallo Herr Herbst,

wenn Sie oben am Ende des Artikels , bevor die Kommentare anfangen, nachsehen, da stehen Links zu allen Artikeln zu diesem Thema hier im Blog.

Wenn Sie es kurz zusammengefasst haben wollen, wie es weiterging: Am Anfang dieses Artikels habe ich einen "Zusatz" reingestellt, der über das berichtet, was am Ende beschlossen wurde und heute das aktuelle Strafrecht in der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
albannikolaiherbst - 3. Apr, 08:27

@Karl Weiss.

Danke.

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https://karlweiss.twoday.net/stories/4148132/modTrackback

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zwei Links zum Thema:

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